Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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sind übereingekommen, die Beziehungen zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung der gegenseitigen Zuführung von 
Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen Ihrer Land= und Seestreitkräfte durch einen 
Vertrag zu regeln, und haben zu diesem Qwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstibren Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswärtigen Amtej 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Vertrags über die gegen- 
seitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land= und See- 
streitkräste vom 11. Januar 1917 (Hauptvertrag) finden mit den in den nach- 
stehenden Artikeln 2 bis 5 enthaltenen Maßgaben zwischen den deutschen Schutz-
	        
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