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in der regelmäßig wiederkehrenden Nutzung desselben
Stückes finden können, wobei natürlich auch einc an-
gemessene Brache einzurechnen sein wird.“ (Rund-
erlaß Nr. 32 vom 13. November 1912.)
Außerdem ist dieser Wille ganz unzweideutig durch
die Errichtung einer Dorfschaft und die Pflanzung und
Pflege von Obstbäumen und Palmen dokumentiert.
In allen diesen Richtungen ist der Wille des E.
und seiner Dorfgenossen, an dem strittigen Grundstück
Eigentum zu haben, betätigt und diese Betätigung muß
nach den Verhältnissen des Schutzgebiets (wie auch durch
Runderlaß 32/12 seitens des Gonvernenrs anerkannt
wird) zur Feststellung des Eigentums genügen, es sei
dem, daß dem Eigentum die Rechte dritter entgegen-
stehen.
Das aber ist nicht der Fall: In Betracht kommen
könnten (da publizistische Rechte, die der Ansiedlung
Fremder im Stammeggebiet entgegenstehen könnten,
nicht in Frage kommen) nur Privatrechte des Bistus
und auch diese nur, falls nicht das Dorf des E.
Inkrafttreten der Kronlandverordnung sen sein Eigor
tumsrecht am strittigen Grundstück betätigte. Aber
auch wenn E. erst nach diesem Zeitpunkt erstmals seine
Farmen auf dem strittigen Grundstück angelegt haben
sollte, stehen Rechte des Fiskus dem Eigentumserwerb
durch die Dorfgemeinschaft nicht im Wege.
Dem Fiskus steht am Kronland, bevor es aus-
geschieden ist, kein Eigentum, sondern nur ein Okku-
pationsrecht zu (R. G. Entsch. Bd. 80 S. 19 ff.; diese
allein praktisch brauchbare Auffassung wird auch durch
neuere theoretische Konstruktionsversuche nicht er-
schüttert). Dieses Aneignungsrecht ist ein ausschließ-
liches nur in dem inn, daß den Eingeborenen, so-
lange Reservate für sie nicht ausgeschieden sind, frei-
gelassen ist, welches Land innerhalb ihres Stammes-
gebietes sie okkupieren wollen. Dies ist der Stand-
punkt der Kronlandverordnung, denn diese spricht in
82 von der Besitznahme von Kronland „in der Nähe
bestehender Eingeborenenniederlassungen" , rechnet also
nicht damit, daß solche Niederlassungen, wenn sie nach
Inkrafttreten der Kronlandverordnung entstehen, selbst
zu Kronland erklärt und als solches in Besitz genommen
werden können; von derselben Auffassung gehen die
Verfügungen des Reichskanzlers von 17. Oktober 1896
und des Gouverneurs vom 10. Oktober 1904 aus, von
denen die erste anordnet, daß Ansprüche „Einzelner“
auf Grund privater Nechtstitel dann anzuerkennen
sind, wenn das Grundstück bebaut, bepflanzt oder ein-
Kefriedigt ist und der Besiter sich seit wenigstens zwei
Jahren in ungestörtem Besiv befindet, die letztere aber
sogar vorschreibt, daß den Eingeborenen das von ihnen
bebaute und bewohnte Land zu belassen ist, gleich-
ültig ob es von ihnen erst nach Inkrafttreten der
tranienbbernen oder schon vorher bebaut und
bewohnt worden ist.
Diese Veohoungen würden die Rechte des Fislus
unzulässig beschränken, wenn nicht schon die Kronland-
verordnung selbst den auch praktisch einzig mög-
lichen Standpunkt einnähme, daß erst im Moment
des Tätigwerdens der Landkommission die rechtliche
Auseinandersetzung des Fiskus mit den, wie die Er-
fahrung zeigt, meist wenig seßhaften Eingeborenen
einsetzt, und daß nicht schon im Moment des Inkraft-
tretens der Kronlandverordnung alle Grundstücksver-
hältnisse des Schutzgebiets mit einem Male rechtlich
stabilisiert worden sind, was ein unmögliches Postulat
wäre, da sich die faktischen dezitverhälinise notorisch
andauernd ändern und verschieben
Kolonialwirtschaftliche (itteilungen.
Aus bdem Rrbeitsbereich des Kolonial-Wirtschaftlichen
Romitees.
Eisenbahn= und Schiffahrtsplan für Kamerun.
Die Technische Kommission des Kolonial=
Wirtschaftlichen Komitees hat in ihrer kürglich
im Beisein von Vertretern der Reichsregierung, wissen-
schaftlicher Institute und industrieller Körperschaften
stattgehabten Sitzung auf Grund eines grundlegenden
teferats des Geheimen Baurats Lenz beschlossen, dem
Eisenbahn-Schiffahrtsplan des Gouvernements
von Kamernn zur Erschließung von Innerkamerun
grundsätzlich zuzustimmen und ihn zur möglichst be-
schleunigten Ausführung zu empfehlen.
Die Kommission behält sich vor, zu gegebener
Zeit, je nach den Ergebnissen der im Gang besindlichen
und noch erforderlichen Erkundungen, bei den gesetz-
gebenden Körperschaften wegen Bewilligung der Kriersr
für die Hauptlinien des Planes einzutreten, und zwar
kommen nach dem Ermessen des Komitees in erster
Linie in Betracht:
1. Die Fortführung der Mittellandbahn
durch die Olpalm= und Kautschukgebiete des Jaunde-
bezirks nach dem bereits im Graslande gelegenen
ertua. Gleichzeitig soll die Schiffbarmachung des
Njong zwecks Beförderung von Eisenbahnmaterial
nach Bertuga ins Werk gesetzt werden, um von Bertua
aus die Möglichkeit der beschleunigten Durchführung
des Baues der Hauptaufschließungslinien zu gewinnen.
Eine Nordlinie von Bertua durch das Gras-
land un durch aussichtsvolle Baumwollgebiete nach
Marna (mit Anschinß nach Garna), von Marna mit
Gabelungen ikoa und event. Kusseri am schif-
baren Wene Von Kusseri durch Schiffahrt auf dem
Chari nach dem Tschadsec.
3. Die Fortführung der Manengubabahn nach
dem für den Baumwollbau in Betracht kommenden
Gebiete Bamum.
In zweiter Linie kommt nach dem Ermessen
des Komitees in Betracht: Eine Ostlinie von Bertua
durch Olpalm= und Kautschukgebiete nach Nola am
schiffbaren Sangha und event. nach Singa am schiff-
baren Ubangi als Vorbereitung eines Verkehrsanschlusses
an den Kongo.
Die Kommission eimpfiehlt, bei Ausführung des
Gesamtplanes im allgemeinen, wo irgend möglich, eine
Verbindung von Eisenbahnen und Wasserstraßen an-
zustreben.
—t #
Dem Referat des Geheimen Baurats Lenz em-
nehmen wir folgende Mitteilungen
Schon in der letzten Sihung. baben wir die Eisen=
bahn= und Schiffahrtsfra in Kamerun ein-
gehend erörtert, wo- aiut der Vericht des Herrn Michell,
des Leiters der Schiffahrts-Expedition nach Alt= und
Neu-Kamerun, Veranlassung gab. Wir haben damals
betreffs des Bahnbaues uugefähr die gleichen Grund-
gedanken zum Ausdruck gebracht, wie sie heute vom