Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
W 629 20 
B. Rbus-fuhr. 
— — . — .. — — — . 
esde. III. Viertel 1913 II. Viertel ioie Zunahme Abnahme 
r.] Benennung der WarenMenge WertMenge WertMenge Wert Menge Wert 
ku AM. ku A kg A ku .M 
1Sopra.. . . 22751890 1 169 5533735541 1 382 150 — — 983651; 212 597 
2 Kakao# . 53 39%5 64 7334259 860 285 846 — 205915 221 112 
3RKafferrs — — — — — — --- 
4abak. ...... — — 22 1101 — — 22 110 
5 Kawawurzeln ... 16 113 22558 8332 11 06665781 10 89 — 
6 Kokosnüsse .Stück — — 31 600 2212 — — 31 600 2212 
"al Kautschuk ... 5 583 25 124 6913 62217 — 1330 37 093 
Ausfuhr im III. Viertel 1913 — 1281 969 — 744 200 — — — 162231 
Dagegen im II. Viertel 1913 — 17444461 — — — — — — 
Zunahme —, Abnahme —. — 462 477 — — — — —- — 
C. esamtbonder. 
Im Im B9 h Abnah 
III. Viertel 1091381II. Viertel 1912,„, v nnahme sAbnahme 
Wert: .% Wert: # Wert: .4 Wert: 
Einfuhr 1 617 406 1 447570 169 836 — 
Ausfuhr 1281 969 1744 200 — 462 231 
Insgesamt 2899 375 3191770 — 292 395 
Dagegen im II. Vieriel 1913. 3 182 209 — — 
Zunahme —, Abnahme —. 282 834 – — — 
  
  
  
  
  
Rolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 34. 
Kuszug aus dem uUurtell des preußischen Oberverwaltungsgerichts (Pilfssenats) vom 23. Januar 1913. 
Die Beamten in den Kolonien 
sind deutsche 
Reichsbeamte. 
" Bei freier Prüfung der Sache ist zunächst dem 
Bezirksausschusse darin beigutreten, daß der Kläger, 
als er vor dem 1. April 1009 Beamter der Landes- 
polizei in Deutsch-Südwestafrika war, Reichsbeamter 
gewesen ist oder wenigstens bei Anwendung des §& 19 
es Reichsbeamtengesetzes wie ein „MReichsbeamter 7 
behandeln war. Das ergibt sich aus der Verordnung 
vom 4. Oktober 1907, Cerkesfend de shrihrersälen 
der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika (RN. G. V 
S 736), und aus derjenigen vom 9. August 1896, be- 
V- 
tkcffcnddieRechtsverhältnisse der Landesbeamten in 
den Schutzgebieten (R. G. Bl. S. 691). Weun dem- 
gegenüber die Revision auf das Urteil vom 8. Mai 
1900 (Entsch. d. O. V. G. Bd. 37 S. 79) hinweist, so ist 
die Gleichheit jenes Falles mit dem vorliegenden nicht 
anguerkennen: die elsaß-lothringischen Beamten sind 
wahre Landesbeamte, nicht Reichsbeamte, während die 
Beamten in den Kolonien, mindestens nach der neneren 
Auffaffung, wie sie dem Kolonialbeamtengesetze vom 
8. Juni 1910 (NR. G. Bl. S. 881) zugrunde liegt. Reichs- 
beamte sind, wenn auch die angeführte Verordnung 
vom 9. August 1896 noch den Ausdruck „Landesbeamte"“ 
1 gebraucht 
Nr. 35. 
Auszug aus dem Urtell des Reichsgerichts vom 5S. Oärz 1914.7) 
In Ehesachen ist das Landgericht des letzten Wohn- 
sives des. Ehemanns zuständig, wenn der Ehemann 
seinen jetzigen Wohnsitz in einem deutschen Schutg- 
Hebiet hat. 
5 606, Abs. 2 Z. P. O. 
Die Klägerin hat vor dem Landgericht I in Verlin 
aus § 1568 B. G. B. auf Scheidung ihrer am 20. O 
*) Entnommen der Mssischen. 
Wochenschrift, 
18. Jahrgang (1914), Seite 59 
tober 1909 in Daressalam mit dem Bekllagten ge- 
schlossenen Ehe Klage erhoben. Beide Parteien sind 
deutsche Reichsangehörige. Der Beklagte hat die Ein- 
rede der Unguständigkeit des Gerichts erhoben, ist aber 
hiermit durch Zwischenurteil des Landgerichts zurück- 
gewiesen worden. Das Kammergericht hat seine Be- 
rufung zurückgewiesen. Der verklagte Ehemann hat 
unstreitig seinen Wohnsitz in Deuisch-nafeinn und vor 
dem HKaiserlichen Bezirksgerichte Tabora, einem mit 
der Zuständigkeit der Landgerichte in I. Instanz aus- 
gestatteten Gerichte (Schutzgebietsgesetz vom 10. Sep-
	        
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