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werdenden Entscheidungen an Stelle der Wasserämter treffen. In gleicher Weise sollen die Geschäfte des Landes-
wasseramtes bis zu seiner Errichtung vom Gonverneur wahrgenommen werden.
IX.
. Als Strafbestimmungen sind in den Entwurf § 16 zunächst die gleichen Vorschriften über vorsätz-
liche und fahrlässige Verunreinigung der Wasserläufe aufgenommen, wie sie der Südwestafrikanische Entwurf
vorsieht. Außerdem werden aber alle vorsätzlichen und fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen solche polizeilichen
Anordnungen unter Strafe gestellt, die zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum ergehen.
4 Auf Verfehlungen der Eingeborenen finden nach dem Entwurf die Bestimmungen der Reichskanzler-
verfügung vom 22. April 1896 Anwendung.
X.
Bei den ÜUbergangsbestimmungen war zu prüfen, inwieweit die bestehenden Verhältnisie anerkannt
werden sollten. Mit Rücksicht darauf, daß tatsächlich manche Mißstände in der gegenwärtig geübten Wasser-
hutzung bestehen, wird eine Nachprüfung vieler Einrichtungen und geübter Nutzungen durch die Wasserämter
erforderlich werden. Um jedoch zu endgültigen Zuständen zu gelangen, erscheint die Setzung einer Frist geboten,
nach deren Ablauf der unangefochten gebliebene Zustand als Pachemi# anerkannt werden muß. Bis zum
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung können nach § 17 des Entwurfes sowohl die zu-
ständige Wasserpolizeibehörde als auch die durch die Benutzung bestehender Anlagen Betroffenen beim Wasseramt
eine Feststellung über das Nutzungsrecht des Besitzers der fraglichen Anlage verlangen. Bei dieser Feststellung
wird das Wasseramr die Grundsätze dieser Verordnung zur Anwendung bringen.
In § 18 ist für das Bergrecht ein Vorbehalt gemacht und dem Gonverneur die Befugnis zum Erlaß
der erforderlichen Ausführungsbestimmungen eingeräumt, die sich auch auf die Einführung und Anlegung von
Wasserbüchern beziehen können. In einigen Bezirken wird die Einführung von Wasserbüchern schon jetzt
zweckmäßig sein.
Die Vorschriften, die der Gouverneur auf Grund der Wasserrechts-Berordnung erlassen kann, werden
bisweilen lokale Besonderheiten von geringer Bedeutung für die Allgemeinheit betreffen und daher zweckmäßig
von dem Leiter des in Frage kommenden Bezirks erlassen. Nach § 19 des Entwurfs kann dies mit Zustimmung
es Gouverneurs geschehen.
Der Schlußparagraph 20 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserrechts-Verordnung.
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mlt Quellenangabe gestattel.)
Deutsch-Ostafrika.
-um 16,9 v. H. Infolgedessen haben allerdings
die Einnahmen um 179269 J/, das sind 4,1 v. H.
gegen das Vorjahr abgenommen; da es aber ge-
Von der Tangansikabahn.")
Nach einer Kabelmeldung aus Daressalam
ist die Endstrecke der Bahn Malagarassi —
Kigoma am 1. Juli abgenommen und der Ost-
afrikanischen Eisenbahngesellschaft übergeben wor-
den. In deren Händen liegt nunmehr der Be-
trieb der gesamten Bahnlinie bis zum See.
dle Tangansikabahn im Kalendersahr 1913.
Das abgelaufene Kalenderjahr 1913 war für
den Betrieb der Tanganjika-Bahn nicht un-
günstig, wenn auch der Baugutverkehr infolge
der fortschreitenden Vollendung des Bahnbaues
eine starke Abnahme gegen das Vorjahr zeigte:
in Tonnen um 31,8 v. H., in Tonnenkilometern
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1914, Nr. 7, S. 290.
lang, die Betriebsleistungen: Zugkilometer und
Wagenachskilometer, und dementsprechend auch
die Betriebsausgaben trotz der Steigerung der
Betriebslänge, um 244 125 2 —= 8,55 v. H. ein-
zuschränken, so ergibt sich bei dem Betriebsüber-
schuß noch eine Steigerung gegen das Vorjahr
um 64 496 J, das sind 4,25 v. H. Die Ein-
nahmen aus dem Bangutverkehr sind gegen das
Vorjahr um 357 676 = 15,6 v. H. zurück-
geblieben, aber die aus dem öffentlichen Güter-
verkehr zeigen die erfreuliche Steigerung um
139551 = 10 v. H., was auf eine befriedigende
Weiterentwicklung schließen läßt. Die Einnahmen
aus dem Personen= und. dem Tierverkehr sind nur
unwesentlich gesteigert. Die nachstehende Zu-
sammenstellung enthält die Verkehrs= und Ein-
nahmeergebnisse im einzelnen.