Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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(Nr.  1796.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  14.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths,  was  folgt:

Artikel  I.

§.  1.  Im  Abschnitt  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des
Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,  vom  1.  April  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  137)  treten  folgende  Bestimmungen:

a)  An  die  Stelle  der  Festsetzung  unter  Ziffer  3,1  zu  §.  10  des  Gesetzes:

Die  tägliche  Feldmundportion  (Feldkost),  welche  den  mit  Verpflegung
  Einquartierten  —  Offizieren,  Militärärzten  im  Offiziersrang
und  oberen  Beamten,  wie  Mannschaften  und  Unterbeamten  —  zu
gewähren  ist,  beträgt:

1.  750  Gramm  Brot;
2.  375  "  rohes  Fleisch,  frisches  oder  gesalzenes,  oder

      200  "  geräuchertes  Rind-,  Schweine-  oder  Hammelfleisch,
  Speck,  geräucherte  Fleisch-  oder
Dauerwurst;

3.  125  " Reis,  Graupe  oder  Grütze,  oder
250  " Hülsenfrüchte  oder  Mehl,  oder
1   500  " Kartoffeln;
4.  25  " Salz;  sowie
5.  25  " Kaffee  in  gebrannten  Bohnen,  oder

30  " Kaffee  in  ungebrannten  Bohnen.
Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.


Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,
Mittags-  und  Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine
Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch  und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse
zu  verabreichen.  Falls  das  Brot  den  Truppen  aus  den  Magazinen
geliefert  wird,  hat  der  Quartiergeber  solches  nicht  zu  verabreichen.