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Drittes Buch: Sachenrecht.
dem Besitzer des Briefes
langen, daß der Brief dem Grund—
buchamte vorgelegt wird.
897. Die Kosten der Berichtigung
des Grundbuchs und
der dazu erforderlichen Erklärungen
hat derjenige zu tragen, welcher die
sofern nicht
Jemand ein ihm nicht zustehendes
Berichtigung verlangt,
aus einem zwischen ihm und dem
Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein Anderes ergiebt.
898. Die in den §§ 894 bis
896 bestimmten Ansprüche
unterliegen nicht der Verjährung.
899. In den Fällen des § 894
kann ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen werden 1).
Die Eintragung erfolgt auf Grund
einer einstweiligen Verfügung oder
auf Grund einer Verfügung desjenigen,
dessen Recht durch die Bewird.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich,
daß eine Gefährdung des Rechtes
des Widersprechenden glaubhaft gemacht
wird.
900. eines Grundstücks im
Grundbucheingetragenist 1), ohne daß
er das Eigenthum erlangt hat, erwirbt
das Eigenthum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und
er während dieser Zeit das Grundstück
im Eigenbesitze gehabt hat. Die
dreißigjährige Frist wird in derselben
ver-902.
Wer als Eigenthümer
Weise berechnet wie die Frist für die
Ersitzung einer beweglichen Sache.
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange
ein Widerspruchgegen die Richtigkeit
der Eintragung im Grundbuch
eingetragen ist.
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn für
anderes Recht im Grundbuch eingetragen
ist, das zum Besitze des Grundstücks
berechtigt, oder dessen Ausübung
nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für
den Rang des Rechtes ist die Eintragung
maßgebend.
901. Ist ein Recht an einem
fremden Grundstück im
Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so
erlischt es, wenn der Anspruch des
Berechtigten gegen den Eigenthümer
verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn
richtigung des Grundbuchs betroffen
ein kraft Gesetzes entstandenes Recht
an einem fremden Grundstücke nicht
in das Grundbuch eingetragen worden
ist.
902. Die Ansprüche aus eingetragenen
Rechten unterliegen
nicht der Verjährung. Dies
gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände
wiederkehrender Leistungen
oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen ist, steht
einem eingetragenen Rechte gleich.
1) Vgl. G. Best a. a. O. S. 118 ff.
2) Ersitzung von Grundstücken vor Anlegung des Grundbuches, Ue V. s.
S 189.