Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Drittes  Buch:  Sachenrecht.

dem  Besitzer  des  Briefes

langen,  daß  der  Brief  dem  Grund—

buchamte  vorgelegt  wird.

897.  Die  Kosten  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs  und

der  dazu  erforderlichen  Erklärungen

hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
sofern  nicht
Jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes

Berichtigung  verlangt,
aus  einem  zwischen  ihm  und  dem
Verpflichteten  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  sich  ein  Anderes  ergiebt.
898.  Die  in  den  §§  894  bis

896  bestimmten  Ansprüche
unterliegen  nicht  der  Verjährung.
899.  In  den  Fällen  des  §  894

kann  ein  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs
eingetragen  werden  1).

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund
einer  einstweiligen  Verfügung  oder
auf  Grund  einer  Verfügung  desjenigen,
  dessen  Recht  durch  die  Bewird.

  Zur  Erlassung  der  einstweiligen
  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
daß  eine  Gefährdung  des  Rechtes
des  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht
  wird.

900.  eines  Grundstücks  im
Grundbucheingetragenist 1),  ohne  daß
er  das  Eigenthum  erlangt  hat,  erwirbt
  das  Eigenthum,  wenn  die  Eintragung
  dreißig  Jahre  bestanden  und
er  während  dieser  Zeit  das  Grundstück
  im  Eigenbesitze  gehabt  hat.  Die

dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben

ver-902.



Wer  als  Eigenthümer

Weise  berechnet  wie  die  Frist  für  die
Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.
Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,  solange
  ein  Widerspruchgegen  die  Richtigkeit
  der  Eintragung  im  Grundbuch
eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  für

anderes  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks
  berechtigt,  oder  dessen  Ausübung
  nach  den  für  den  Besitz  geltenden
  Vorschriften  geschützt  ist.  Für
den  Rang  des  Rechtes  ist  die  Eintragung
  maßgebend.
901.  Ist  ein  Recht  an  einem
fremden  Grundstück  im
Grundbuche  mit  Unrecht  gelöscht,  so
erlischt  es,  wenn  der  Anspruch  des
Berechtigten  gegen  den  Eigenthümer

verjährt  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
richtigung  des  Grundbuchs  betroffen

ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Recht
an  einem  fremden  Grundstücke  nicht
in  das  Grundbuch  eingetragen  worden
  ist.

902. Die  Ansprüche  aus  eingetragenen
  Rechten  unterliegen
  nicht  der  Verjährung.  Dies
gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände
  wiederkehrender  Leistungen
oder  auf  Schadensersatz  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  ist,  steht
einem  eingetragenen  Rechte  gleich.

1)  Vgl.  G.  Best  a.  a.  O.  S.  118  ff.
2)  Ersitzung  von  Grundstücken  vor  Anlegung  des  Grundbuches,  Ue  V.  s.

S  189.