Object: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 348 2e0 
Einkuhrverbot für Kkranke Hartoffeln in Matal. 
Auf Grund der Bestimmungen der Bekannt- 
machungen Nr. 119 und 449 vom Jahre 1906 
ist die Verordnung erlassen worden, daß vom 
1. April 1909 ab die Einfuhr von Kartoffeln, die 
irgendwelche Spur von Krankheiten (Weißfäule, 
Schorf, Schwarzfäule, Gallwurm und Knollenmotte) 
zeigen, verboten ist. Ferner ist den Verladern, 
die Kartoffeln nach den binnenländischen Kolonien 
einführen, bekanntgegeben worden, daß Sendungen, 
die von Durban mit der Bahn abgelassen und 
darauf jenseit der Grenze angehalten find, nur 
dann in die Kolonie zurückgelangen dürfen, wenn 
sie in das Ausland ausgeführt werden. 
(Ebenda.) 
— — 
Bestimmungen über die Einkuhr von Wafsen und 
Ounition nach Nordost-Rhodesia. 
Auf Grund der Einfuhrverordnungen vom 
Jahre 1905 find nach der „North-Eastern 
Rhodesia Government Gazette“ vom 31. De- 
zember 1908 für die Einfuhr von Waffen aller 
Art und Munition, soweit sie nicht für den Durch- 
gangsverkehr bestimmt sind, gewisse Bestimmungen 
getroffen worden. Danach müssen die Eingangs- 
erklärungen folgende Angaben für die Eintragung 
durch die Zollbehörden enthalten: Land und Ort 
der Herstellung, Name des Herstellers, eine aus- 
reichende Beschreibung der Waffen und Munition, 
ihren Wert, Nummer und Zeichen des Herstellers 
und jede weitere Angabe, die die Zollbehörde be- 
hufs Festhaltung der Nämlichkeit für erforderlich 
erachtet. 
Jede eingetragene Waffe kann auf Anordnung 
des Verwesers des Territoriums durch die Zoll- 
behörde unauslöschlich gekennzeichnet werden. 
(Ebenda.) 
Bestimmungen über die Einkuhr von Wafken und 
Ounition nach der Oranjseflußkolonie. 
Durch ein Gesetz Nr. 23 vom Jahre 1908 
(Arms and Ammunition Act of 1908) ist unter 
Aufhebung der Arms and Ammunition Ordinance 
1903 die Einfuhr von gezogenen Gewehren und 
Munition dazu nur auf Grund einer von einem 
obrigkeitlichen Beamten (Magistrate) unterzeich- 
neten Erlaubnis gestattet. Für den Fall, daß 
Personen nicht mehr als ein gezogenes Gewehr 
und Munition dazu für einen zeitweiligen Ge- 
brauch oder für Jagdzwecke während der Jagdzeit 
einführen wollen, sind besondere Bestimmungen 
getroffen. Die Einfuhr oder der Besitz von Ge- 
schützen oder Geschützmunition ist verboten. Die 
Erteilung der Erlaubnis für den Besitz oder den 
  
Vertrieb von Waffen usw. ist ebenso wie die Be- 
förderung von Waffen usw. besonderen Bestim- 
mungen unterworfen. 
Eerhöhung der Spirituosen3ölle in Süd--Migeria. 
Durch eine Verordnung vom 15. Januar 1909 
(Nr. 1/1909) haben die Spirituosenzölle in Süd- 
Nigeria folgende Erhöhungen erfahren: 
Alter Neuer 
Z„ Lollsatz Zollsasz# 
Branntwein, Wacholderbranntwein, 
Rum, Liköre, parfümiert, mit 
Heilmittelstoffen versetzt, und ver- 
schiedene Spirituosen oder starke 
Getränke, die nicht versüßt oder 
mit einem Stoffe so vermischt sind, 
daß der Stärkegrad durch Tralles“. 
Hydrometer nicht festgestellt wer- 
den kann: 
für jede Imperialgallone von 
einer Stärke, die 50 Grad 
Tralles nicht übersteint. 4 sh 5s8h 
für jeden Grad oder Teil eines 
Grades über eine Stärke von 
50 Grad Tralles für eine Im- 
perialgallone ein Zuschlag von 1 Py. 2½ Pce. 
für jeden Grad unter einer Stärke 
von 50 Grad Tralles für eine 
Imperialgallone ein Nachlaß 
v—en — 1¼ Py. 
Branntwein, Wacholderbranntwein, 
Rum, Liköre, parfümiert, mit 
Heilmittelstoffen versetzt, und ver- 
schiedene Spirituosen oder starke 
Getränke sowie jede alkoholhaltige 
Zusammensetzung, die versfüßt 
oder mit einem Stoffe so ver- 
mischt ist, daß der Stärkegrad 
durch Tralles' Hydrometer nicht 
festgestellt werden kann, für jede 
Imperialgalleooaoan 4 ash 5 Ssh 
Bestimmungen über die Ein- und Kuskuhr von 
Waren in Britisch -Ostafrika. 
Unter Abänderung der Zollordnung vom Jahre 
1 (Customs Regulations 1899) sind durch 
eine in der Official Gazette vom 1. Januar d. Is. 
veröffentlichte neue Verordnung vom 31. Dezember 
(Customs Amendment Ordinance Nr. 18 
1908) über die Ein= und Ausfuhr von Waren 
ausführliche Bestimmungen getroffen worden. Für 
die Ausgangsabfertigung des Reisegepäcks werden 
Zollanmeldungen nicht mehr verlangt. Wenn 
indes vor oder nach der Einschiffung verbotene
	        
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