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Einkuhrverbot für Kkranke Hartoffeln in Matal.
Auf Grund der Bestimmungen der Bekannt-
machungen Nr. 119 und 449 vom Jahre 1906
ist die Verordnung erlassen worden, daß vom
1. April 1909 ab die Einfuhr von Kartoffeln, die
irgendwelche Spur von Krankheiten (Weißfäule,
Schorf, Schwarzfäule, Gallwurm und Knollenmotte)
zeigen, verboten ist. Ferner ist den Verladern,
die Kartoffeln nach den binnenländischen Kolonien
einführen, bekanntgegeben worden, daß Sendungen,
die von Durban mit der Bahn abgelassen und
darauf jenseit der Grenze angehalten find, nur
dann in die Kolonie zurückgelangen dürfen, wenn
sie in das Ausland ausgeführt werden.
(Ebenda.)
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Bestimmungen über die Einkuhr von Wafsen und
Ounition nach Nordost-Rhodesia.
Auf Grund der Einfuhrverordnungen vom
Jahre 1905 find nach der „North-Eastern
Rhodesia Government Gazette“ vom 31. De-
zember 1908 für die Einfuhr von Waffen aller
Art und Munition, soweit sie nicht für den Durch-
gangsverkehr bestimmt sind, gewisse Bestimmungen
getroffen worden. Danach müssen die Eingangs-
erklärungen folgende Angaben für die Eintragung
durch die Zollbehörden enthalten: Land und Ort
der Herstellung, Name des Herstellers, eine aus-
reichende Beschreibung der Waffen und Munition,
ihren Wert, Nummer und Zeichen des Herstellers
und jede weitere Angabe, die die Zollbehörde be-
hufs Festhaltung der Nämlichkeit für erforderlich
erachtet.
Jede eingetragene Waffe kann auf Anordnung
des Verwesers des Territoriums durch die Zoll-
behörde unauslöschlich gekennzeichnet werden.
(Ebenda.)
Bestimmungen über die Einkuhr von Wafken und
Ounition nach der Oranjseflußkolonie.
Durch ein Gesetz Nr. 23 vom Jahre 1908
(Arms and Ammunition Act of 1908) ist unter
Aufhebung der Arms and Ammunition Ordinance
1903 die Einfuhr von gezogenen Gewehren und
Munition dazu nur auf Grund einer von einem
obrigkeitlichen Beamten (Magistrate) unterzeich-
neten Erlaubnis gestattet. Für den Fall, daß
Personen nicht mehr als ein gezogenes Gewehr
und Munition dazu für einen zeitweiligen Ge-
brauch oder für Jagdzwecke während der Jagdzeit
einführen wollen, sind besondere Bestimmungen
getroffen. Die Einfuhr oder der Besitz von Ge-
schützen oder Geschützmunition ist verboten. Die
Erteilung der Erlaubnis für den Besitz oder den
Vertrieb von Waffen usw. ist ebenso wie die Be-
förderung von Waffen usw. besonderen Bestim-
mungen unterworfen.
Eerhöhung der Spirituosen3ölle in Süd--Migeria.
Durch eine Verordnung vom 15. Januar 1909
(Nr. 1/1909) haben die Spirituosenzölle in Süd-
Nigeria folgende Erhöhungen erfahren:
Alter Neuer
Z„ Lollsatz Zollsasz#
Branntwein, Wacholderbranntwein,
Rum, Liköre, parfümiert, mit
Heilmittelstoffen versetzt, und ver-
schiedene Spirituosen oder starke
Getränke, die nicht versüßt oder
mit einem Stoffe so vermischt sind,
daß der Stärkegrad durch Tralles“.
Hydrometer nicht festgestellt wer-
den kann:
für jede Imperialgallone von
einer Stärke, die 50 Grad
Tralles nicht übersteint. 4 sh 5s8h
für jeden Grad oder Teil eines
Grades über eine Stärke von
50 Grad Tralles für eine Im-
perialgallone ein Zuschlag von 1 Py. 2½ Pce.
für jeden Grad unter einer Stärke
von 50 Grad Tralles für eine
Imperialgallone ein Nachlaß
v—en — 1¼ Py.
Branntwein, Wacholderbranntwein,
Rum, Liköre, parfümiert, mit
Heilmittelstoffen versetzt, und ver-
schiedene Spirituosen oder starke
Getränke sowie jede alkoholhaltige
Zusammensetzung, die versfüßt
oder mit einem Stoffe so ver-
mischt ist, daß der Stärkegrad
durch Tralles' Hydrometer nicht
festgestellt werden kann, für jede
Imperialgalleooaoan 4 ash 5 Ssh
Bestimmungen über die Ein- und Kuskuhr von
Waren in Britisch -Ostafrika.
Unter Abänderung der Zollordnung vom Jahre
1 (Customs Regulations 1899) sind durch
eine in der Official Gazette vom 1. Januar d. Is.
veröffentlichte neue Verordnung vom 31. Dezember
(Customs Amendment Ordinance Nr. 18
1908) über die Ein= und Ausfuhr von Waren
ausführliche Bestimmungen getroffen worden. Für
die Ausgangsabfertigung des Reisegepäcks werden
Zollanmeldungen nicht mehr verlangt. Wenn
indes vor oder nach der Einschiffung verbotene