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größerer wirtschaftlicher Bedeutung“ (nach Analogie
des preußischen Gesetzes) oder „der Wasserläufe,
welche die Interessen mehrerer Anlieger berühren“,
erreicht werden können, in conereto durch die
bezirksweise Aufstellung von Verzeichnissen dieser
Flüsse nach Entscheidung des Wasseramts. Der
Charakter der Wasserläufe wäre hiernach aller-
dings wandelbar; ein Wasserlauf, der bisher zu
der vorerwähnten Kategorie nicht gehörte, könnte
mit fortschreitender Siedlung oder durch Farm-
teilung plötzlich den volkswirtschaftlich bedeuten-
deren Charakter erhalten, aber diese Wandelbar-
keit entspricht dem Wesen der wirtschaftlichen
Entwicklung im allgemeinen. Auf die Strecke,
die ein Wasserlauf durchzieht, kommt es hiernach
nicht ausschließlich an, sondern auch darauf, wie
weit und nach welchen Richtungen hin sein Vorrat
bereits in den Bereich der Landeswirtschaft fällt
und in ihr nutzbar gemacht werden soll oder
kann.
Im Gegensatz ferner zu dem Wassergesetz der
südafrikanischen Union und den ihm vorher-
gegangenen englischen Landesgesetzen nimmt
der Entwurf kein Nutzungsrecht, sondern ein
Privateigentum an Wasser, d. h. also bei
Wasserläufen nicht nur am Wasserbett, sondern
auch an der fließenden Wasserwelle an. Er folgt
darin neueren deutschen Wassergesetzen, besonders
dem neuen preußischen Wassergesetz, in dem
juristisch und logisch angreifbarsten Teil ihrer
Gestaltung, ohne sich auf den — auch in Preußen
usw. übrigens nur scheinbar stichhaltigen —
Grund einer konstruktiv zwingenden Rechts-
anschauung im Lande berufen zu können. Der
Konstruktion eines sich auf die Wasserwelle er-
streckenden Eigentums stehen die Entscheidungen
des Reichsgerichts (z. B. Band 16, S. 179)
ausdrücklich entgegen; ein solches Eigentum ist
auch logisch undenkbar und nur geeignet, bei dem
späteren Ausbau des Wasserrechts in einem Neu-
lande Schwierigkeiten auf Schwierigkeiten zu häufen.
Die in der Begründung des preußischen Wasser-
gesetzes schon versuchte, von dem Entwurf wieder-
holte Erläuterung, das Eigentum solle den „Wasser-
lauf als ganzes“ erfassen, da erst Bett und Wasser
diesen Begriff gemeinsam ergäben, wirkt in keiner
Weise überzeugend. Das Eigentum muß sich auf
eigentumsfähige Sachen, kann sich aber nicht auf
Begriffe beziehen; wenigstens dann nicht, wenn
ein Begriff, wie hier, Dinge umfaßt, die nach
alter und neuer Rechtsanschauung der Eigentums-
fähigkeit entbehren. Ganz besonders in Trocken-
ländern, wie Südwestafrika, wo das Trockenbett
von Rivieren und Omuramben ein ganz greif-
bares, meist höchst nützliches Objekt des Grund-
eigentums bildet, die in der Regenzeit ab-
kommenden Wassermassen aber in ihrer rapiden
Wanderung von Ort zu Ort jeder Eigentums-
anschauung offensichtlich Hohn sprechen, muß die
juristische Konstruktion des „Eigentums am Wasser-
lauf oder Fluß“ etwas eigentümlich berühren.
Eigentum an Ufer und Bett und kraft dieses
Eigentums Okkupationsrecht am darüber fließenden
Wasser wäre physisch und wissenschaftlich möglich,
volkswirtschaftlich zweckmäßig und ausreichend,
logisch klar und daher auch juristisch gegeben.
Das sieht der Verfasser des Entwurfs offenbar
nicht ein. Er scheint zu glauben, daß das
englisch-fsüdafrikanische Gesetz (von 1912) lediglich
„Uunter dem Einfluß römisch= rechtlicher An-
schauungen“ stehe, wenn es das Eigentum am
fließenden Wasser verneine.
„Das öffentliche oder gemeine Eigen-
tum“" ist zwar, wie die Begründung zum Ent-
wurf richtig bemerkt, ein unklarer Begriff und
daher eine unhaltbare Bezeichnung. Deshalb ist
aber sein Ersatz durch ein tatsächlich und logisch
unmögliches fiskalisches Privateigentum
am öffentlichen Wasserlauf keine Verbesse-
rung. Beschränkung des Privatrechts am Wasser
durch die öffentliche Gewalt im Allgemeininteresse
bei allen wichtigen Wasserläufen und fiskalisches
Privateigentum an den Betten der schiffbaren
oder für große staatliche Wasseranlagen besonders
geeigneten Wasserlaufstrecken wäre m. E. das
Richtige gewesen.
Ist der Entwurf dem preußischen Gesetz in
diesem — seinem u. E. größten — Fehler
gefolgt, so macht er den großen Fortschritt, den
dieses Gesetz durch Beseitigung der Einteilung
der Wasserläufe in öffentliche und private und
ihre Ersetzung durch die Einteilung in Ordnungen
nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung gebracht
hat, leider nicht mit. Er fällt in die alte Unter-
scheidung zwischen öffentlichen und privaten
Flüssen zurück, vielleicht unter größerem Einfluß
„römisch-rechtlicher Anschauungen“, als er sie
beim Verfasser des englisch-südafrikanischen Ge-
setzes in der Eigentumsfrage vermutet.
Nun paßt aber der römische Sinn der res
publica mit unserem heutigen Rechtsbegriff der
Offentlichkeit nicht mehr genau zusammen; der
Ausdruck „böffentlich“ hat in unserem Rechtswesen
eine recht verschiedenartige Bedeutung gewonnen
und dadurch wesentliche Unklarheiten hervor-
gerufen, nicht zuletzt auch auf dem Gebiet des
Wasserrechts. Die Bezeichnungen „öffentliche
Schaustellung, Versammlung, Wahl, öffentliches
Gebäude, öffentlicher Strand, Weg, Platz, Fluß
usw. lassen, wenn man der geltenden juristischen
Begriffsbestimmung im einzelnen nachgeht, sofort
erkennen, in wie verschiedenem Sinne das Wort
„öffentlich" in unserem heutigen Staats= und
Rechtsleben gebraucht wird. Nicht zur Förderung