Vorwort.
Der juristische Büchermarkt hat in den letzten Jahren zu einem
großen Teile im Zeichen des Reichsrechtes gestanden. Das Bürgerliche
Gesetzbuch und die übrigen, im Anschlusse daran ergangenen neuen Justiz-
gesetze haben ihn beherrscht. Kommentare und systematische Darstellungen,
Handausgaben und große Erläuterungswerke wetteifern darum, das neue
Recht einzubürgern, es zum Gemeingute der deutschen Nation zu machen;
neben wahren Perlen juristischen Scharfsinnes und mit Verständnis ge—
paarten Fleißes befindet sich so manches darunter, was vor dem kritischen
Auge der Praxis, wie die Spreu vor dem Winde, verschwinden wird.
Damit soll nicht etwa ein Vorwurf gegen den heutigen Stand der
juristischen Wissenschaft ausgesprochen sein.
Wo ein Gesetz so tief die Axt an die Wurzeln legt, wie das
Bürgerliche Gesetzbuch, wo hundertjähriges Recht weggefegt wird von
einem neuen Herrn, da entsteht ein breiter Raum für deutschen Fleiß
und deutsches Streben — und es ist fürwahr die Gründlichkeit, mit der
der deutsche Juristenstand sich dem neuen Rechte in Schrift und Wort
zugewendet hat, vollster Anerkennung wert.
Indessen es wohnt hinter dem hohen, nicht leicht zu erklimmenden
Berge des Reichsrechtes noch ein anderes Recht, das Recht der Einzel-
staaten, das die weitesten Gebiete der Praxis beherrscht und dessen genaue
Kenntnis im bürgerlichen Leben erst recht unerläßlich ist.
Man muß es deshalb mit besonderer Freude begrüßen, wenn sich
erfahrene Männer der Praxis dem Landesrechte widmen und mit Erfolg
bemüht sind, es dem praktischen Leben zu erschließen.