Volltext: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Vorwort. 
Der juristische Büchermarkt hat in den letzten Jahren zu einem 
großen Teile im Zeichen des Reichsrechtes gestanden. Das Bürgerliche 
Gesetzbuch und die übrigen, im Anschlusse daran ergangenen neuen Justiz- 
gesetze haben ihn beherrscht. Kommentare und systematische Darstellungen, 
Handausgaben und große Erläuterungswerke wetteifern darum, das neue 
Recht einzubürgern, es zum Gemeingute der deutschen Nation zu machen; 
neben wahren Perlen juristischen Scharfsinnes und mit Verständnis ge— 
paarten Fleißes befindet sich so manches darunter, was vor dem kritischen 
Auge der Praxis, wie die Spreu vor dem Winde, verschwinden wird. 
Damit soll nicht etwa ein Vorwurf gegen den heutigen Stand der 
juristischen Wissenschaft ausgesprochen sein. 
Wo ein Gesetz so tief die Axt an die Wurzeln legt, wie das 
Bürgerliche Gesetzbuch, wo hundertjähriges Recht weggefegt wird von 
einem neuen Herrn, da entsteht ein breiter Raum für deutschen Fleiß 
und deutsches Streben — und es ist fürwahr die Gründlichkeit, mit der 
der deutsche Juristenstand sich dem neuen Rechte in Schrift und Wort 
zugewendet hat, vollster Anerkennung wert. 
Indessen es wohnt hinter dem hohen, nicht leicht zu erklimmenden 
Berge des Reichsrechtes noch ein anderes Recht, das Recht der Einzel- 
staaten, das die weitesten Gebiete der Praxis beherrscht und dessen genaue 
Kenntnis im bürgerlichen Leben erst recht unerläßlich ist. 
Man muß es deshalb mit besonderer Freude begrüßen, wenn sich 
erfahrene Männer der Praxis dem Landesrechte widmen und mit Erfolg 
bemüht sind, es dem praktischen Leben zu erschließen.