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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 31. 425
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ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke ge—
mäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt
ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen
Werthe entspricht.
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypotheken—
pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den
worschrifen des 8 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen
erden.
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer
Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung
und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein
in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit
ustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die
. ustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann
in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift
em Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.
8 31. Der Treuhänder hat die Urkunden für die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register
eingetragenen Werthpapiere und das gemäß § 6 Abs. 4 zur Deckung
der Hppothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse
er Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den
Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und
Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im
Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register
(igetragenen Hypotheken und Werthpapiere zur Deckung der Hypoekenpfandbriefe
genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige
Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner
gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder
zur Vornahme der im 8 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ bezeichka
BGB 1145. Befriedigt der Eigenthümer den Gläubiger nur theilweise, so
* er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger
verpflichtet, die theilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und
den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung
* Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Theilhypothekeniefs
für den Eigenthümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen
otare vorzulegen.
leiß Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Neben-Utungen
nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der
ubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf
A ten, für die das Grundstück nach 8 1118 haftet, findet die Vorschrift keine
nwendung. .