Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Einzelne  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  und  deren  Bestrafung.  229

einer  Vertragsunterschrift  durch  die  Täuschung,  der  Vertrag  laute  im  Sinne

gewisser  mündlicher  Abmachungen.  Lieferung  einer  anderen  Ware  als  der

bestellten  (Kunstwein  statt  Naturwein).  Verkauf  von  Bier  unter  falscher

Marke;  von  minderwertigem  Bitterwasser  als  „Hunyadi  Jänos“.  Betrügerisches

Betteln,  z.  B.  unter  Vorspiegelung  von  Gebrechen,  wenn  der  Gebende  gerade

hierdurch  zur  Gabe  bestimmt  wird.  Unwahre  Behauptungen  im  Zivilprozeß

unter  Beibringung  falscher  Beweismittel  dafür.
Rückfallbetrug.
§  264.  (L.)  Wer  im  Inlande  wegen  Betrugs  einmal  und  wegen
darauf  begangenen  Betrugs  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird  wegen
abermals  begangenen  Betrugs  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich
mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein,  neben  welcher  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden  kann.

Die  in  §  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

Die  bei  Annahme  mildernder  Umstände  zulässige  Mindeststrafe  ist  ebenso
wie  beim  Rückfallsdiebstahl  vielfach  zu  hoch.

Vergl.  über  die  Voraussetzungen  des  Rückfalls  §§  244,  245.  Rückfall,
auch  wenn  die  Vorbestrafungen  wegen  Betrugs  in  begrifflichem  Zusammentreffen
  mit  einer  schwereren  Straftat  (Urkundenfälschung)  erfolgt  sind.

Versicherungsbetrug.
§  265.  (Sw.)  Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr
versicherte  Sache  in  Brand  setzt,  oder  ein  Schiff,  welches  als  solches  oder  in
seiner  Ladung  oder  in  seinem  Frachtlohn  versichert  ist,  sinken  oder  stranden
macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
  werden  kann.

Die  betrügerische  Absicht  liegt  vor,  wenn  ein  Versicherer  zum  Vorteile
des  Versicherten  durch  Täuschung  um  die  Versicherungssumme  geschädigt  werden
soll.  Täter  kann  der  Versicherte  selbst  oder  auch  ein  Dritter  sein.

Untreue.
§  266.  (L.)  Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängnis,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:
1.  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,
Vollstrecker  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter  von  Stiftungen,