Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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lassung,  sowie  die  vorher  erwähnten  Personen  bei  der  ersten  Verlegung  des
Wohnsitzes  nach  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste.

Wird  die  Entrichtung  des  Bürgerrechtsgeldes  eingeführt,  so  darf  vor  dessen
Berichtigung  das  Bürgerrecht  nicht  ausgeübt  werden.

Abstufungen  in  dem  Betrage  des  Bürgerrechtsgeldes  sind  statthaft.  Das
Bürgerrechtsgeld  darf  innerhalb  derselben  Gemeinde  von  Niemandem  zweimal
erhoben  werden.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Bürger—
rechts  nicht  bedingt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Einkaufsgeldes,  sowie
der  Abgabe  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  ruht,  so  lange  auf
diese  Theilnahme  verzichtet  wird.

Unberührt  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bleiben  die  mit  dem  Besitze
einzelner  Grundstücke  verbundenen  oder  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden
Nutzungsrechte.

Im  Falle  der  Umwandelung  des  Bürgervermögens  oder  eines  Theiles  desselben
  in  Kämmereivermögen  (6.  53)  kann  die  Zurückerstattung  desjenigen  Theiles
des  Einkaufsgeldes,  welcher  durch  den  Bezug  der  Nutzungen  noch  nicht  vergütct
ist,  verlangt  werden.

5.  59.

Auf  die  Erhebung  des  Bürgerrechtsgeldes,  des  Einkaufsgeldes  und  der
Abgabe  (F.  58)  finden  hinsichtlich  der  Rechtsmittel,  der  Nachforderungen  und
Verjährungen,  sowie  der  Kosten  und  der  Zwangsvollstreckung  die  einschlagenden
Vorschriften“  des  süten  ß  achten  und  neunten  Titels  des  ersten  Theiles  des

gesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz-Samml.  S.  152)  sinngemäß
  sstbeng

 

G.  60.
Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  Gemeindewal-=dungen,
  insbesondere  auch  die  Vorschrift  des  S.  116  Absatz  2  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Fünfter  Titel.
Geschäfte  des  Magistrats.

S.  61.
Der  Magistrat  hat  als  Ortsobrigkeit  und  Gemeindeverwaltungsbehörde
insbesondere  folgende  Geschäfte:
1)  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden  auszuführen,
2)  die  Beschlüsse  der  Stadtverordnet  se  vorzubereiten  und,
sofern  er  sich  mit  ihnen  einverstanden  n  zur  naszssunahnn  zu  bringen.