Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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K.  3.

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude  sind  von  den  Landstraßenbeiträgen  befreit.

F.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  rückwirkend  vom  1.  Januar  1876
ab  in  Kraft.

glrtunh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Januar  1878.

(.  S§.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.