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K. 3.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude sind von den Landstraßenbeiträgen befreit.
F. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen treten rückwirkend vom 1. Januar 1876
ab in Kraft.
glrtunh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1878.
(. S§.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann.