Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Um  die  Vollzlebung  dieser  auf  Schlcklichkelt,  Zweckmäslgkelt,  Sicherbelt  und  Be-,
quemlichkelt  der  gesammten  Einwebnerschaft  der  ersten  Haupt=  und  Resltden)=  Stadt  be
rechneten  Verordnung  jzu  erlelchtern,  baben  Se.  Königl.  Maj.  die  Verslzung  getroffen,
  daß  künftig  der  Welnzehende  sowobl  für  die  Kdnigl.  Ober-Finanz-Kammer,  als
auch  für  die  hlestgen  Cerporationen  nach  Rauem  genommen  werde.

.  Zugleich  verzichten  Allerbbchstdieselben  hlerdurch  ausdrücklich  auf  den  Baan,
wesche  für  elnige  berrschaftliche  Keltern  bisher  statt  batte,  und  ertheilen  einem  jeden  bleslaen
  Buͤrger  die  Erlaubniß,  entweder  in  selnem  Weinberg,  oder  auf  den  elgens  bieju
ausgewaͤhlten  Plätzen,  wovon  elnem  jeden  auf  Verlangen  der  ubthige  Raum  gratis  abgegeben
  werden  wird,  Keltern  zu  errlchten.

Auch  wollen  Allerb#chstdleselben  denjenlgen  Prioat  =  Unternehmern,  welche  dle
½5  erste  Bäume  errichten,  fär  jeden  Baum  eine  Prämie  von  350  fl.,  den  äbrigen  aber,
bie  zur  Zahl  von  60  Keltern-Bäumen  auf  jeden  Baum  à½0  fl.  allergnédiast  verwilligt,
und  zuglelch  die  Exrlaubniß  ertheilt  haben,  in  dem  Keltern=  Gebäude  eine  Aufsehers  -Wehnung
  einrichten  zu  dürfen.

Ee  haben  sich  nun  dliejenigen  Bürger,  welcher  unter  oblgen-  Bedingungen  Keltern
zu  erbauen  sich  entschließen,  von  jetzt  an  bls  zum  letzten  Dec.  v.  J.  bel  der  Künigl.
Ober.=  Polizel  =  Direktlon  zu  melden.  Stuttg.  den  8.  Nov.  1317.

Kdnigl.  Ministerlen  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Polizel.

Die  Retour=  und  Durchfahrts-Scheine  der  Hauderer  betr.

De  von  den  Hauderern  versucht  worden  istt,  mit  Retour=  Schelnen,  welche  sie  vonden
  Postämtern  zur  Räckfahrt  erhalten  hatten,  weiter  zu  fahren,  und  diese  Retour-Scheine
zu  Umgehung  der  Hauderer  =  Gebühr  zu  benützen  ;se  fleht  man  sich  veranlaßt,  zu  vererdnen,
  daß  nach  dem  Sinne  des  allerbchsten  Gesetzes,  jeder  Hauderer,  der  auf  einem  Dostamt
  elnen  Retourschein  verlangt,  den  Weg,  den  er  zu  selner  Räckrelse  nehmen  wlhll.,  an-#zugeben
  habe,  daß  der  Postbeamte  die  Post-Statlonen,  die  der  Hauderer  auf  solcher  passtrt,
  nach  dessen  Angabe  in  den  Retourscheln  eintrage,  und  daß  jeder  Hauderer,  der  über
eine  andere  Statlon  fährt,  als  in  seinem  Retourscheln  benonnt  t,  daselbst  angehalten
werde,  und  die  gewbhullche  Durchfahrts  -Gebühr  zu  bezahlen  habe.  ·

Do  ferner  die  Hauderer,  welche  nicht  mehr  den  nämlichen  Weg,  den  sle  in  der  Herfabrt
  gemacht  baben,  zurüknehmen,  nur  auf  dlie  gleiche  Antabl  von  Sctatlonen,  die  ste
im  Herweg  vassirt  baben,  Befreiung  von  der  Hauderer  =  Gebühr  ansprechen  können  (wo,
fern  ste  nämlich  die  nmlichen  Relsenden  wleder  zurückführen);  so  wlrd  hlemlt  zur  Er#-läuterung
  der  Haurerer-Ordnung  vom  35.  Aprll  1811  yF.  9.  Nr.  4.  weiter  verordnet,
daß  den  Hauderern  bel  der  Ausstellung  der  Retourscheine  (in  dem  angeführten  Felle,
wenn  sle  mit  den  nämlichen  Relsenden  zurückfabren)  se  olel  Statlonen  frei  zu  lossen  f#ad,
ats  ste  im  Herwet  passtri  haben,  daß  lbnen  aber  f6  die  mehreren  Statlonen  die  gewöhnliche
  Durchfahrts  Hauderer=  Gehühr  à  z0  kr.  per  Statlon  anzusetzen  ist.

Die  Pestbeamten  baben  der  Betrag  für  diese  mebrere  Stotsonen  glelch  elnzuzlehen,
und  den  Hauderern  neben  dem  Retourscheln,  se  olele  Durchfahrts-Schelne  aus.##tellen,
als  dle  bezahlte  Gebüßr  besagt,  die  erhaltenen  Duschfahrts-Schelne  behalten  die  Haude: