Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nr.  VI.

Am  Ende  des  zweiten  Absatzes  ist  hinzuzufügen:
Phosphorcalcium  wird  unter  den  gleichen  Bedingungen  zur  Be—
förderung  angenommen.  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:
„Phosphorcalcium  enthaltend“.

Nr.  IX.

Im  ersten  Absatz  ist  hinter  den  Worten  „(Hoffmannstropfen  und  Kollodium)“
  einzuschalten:
sowie  Lösungen  von  Kollodiumwolle  in  Amylacetat.

Als  Absatz  3  ist  beizufügen:
(3)  Den  gleichen  Bedingungen  unterliegt  Zinkäthyl,  jedoch
dürfen  brennbare  Stoffe  zur  Verpackung  nicht  benutzt  werden.

Als  Nr.  XI´a
ist  einzuschalten:
Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit
Pyridin  versetzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:


1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen
(Kesselwagen)  oder  Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in
Metall-  oder  Glasgefäßen  aufgegeben  werden,  deren  Verpackung
nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstücke
  vereinigt,  so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,
Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren
Stoffen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben
  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf- oder  ähnlichem
Materiale  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von
Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen
Kollo  darf  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.

2. Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen
Gefäße,  in  denen  das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.
Derartige  Gefäße  sind  im  Frachtbriefe  stets  als  solche  zu  bezeichnen.
3.  Wegen  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche

die  Bestimmung  unter  XXXV.



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