Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Belgisch-Rongo. 
Ausfuhrbeschränkung für ölhaltige 
önörzeugnisse. 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs vom 
Februar 1916 dürfen ölhaltige Erzeugnisse aus 
#ae#bh Kongo nur nach britischen oder französischen 
Häfen ausgeführt werden. Alle Sendungen dieser Art 
müssen beim Ausgang aus dem genannten Gebiete 
mit Begleitpapieren versehen sein, aus denen hervor- 
ge daß sie unmittelbar nach einem britischen oder 
französischen Hafen bestimmt sind. Ausnahmen können 
unter gewissen Voraussetzungen vom Generalgouver= 
neur bewilligt werden. 
OMadagashkar. 
Ausdehnung der Wirksamkeit des Zolltarifs 
für Madagaskar auf Mayotte, Anjonan, 
Mohéli und die Comoro-Insel. 
Eine Verordnung der Französischen Regierung 
vom 23. August 1916 bestimmt folgendes: 
Artikel 1. Die Ausnahmen von dem (französischen) 
allgemeinen Zolltarif hinsichtlich der nach den franzö- 
sischen Besitzungen von Mayotte, Anjouan, Mohéli 
und der Comoro-Insel (Grande-Comorc) sowie nach 
den zu diesen Besitzungen gehörigen Gebieten einge- 
führten ausländischen Erzengnisse werden festgesetzt 
nach der Tabelle zu der Verordnung vom 28. Juli 1897, 
gbaeundert durch die Verordnungen vom 31. Mai 1898, 
August 1900, 5. Juni 1908, 7. Februar 1906, 
1. Juni 1911 und 8. Juni 1914, wodurch die Aus- 
nahmen von dem allgemeinen Zolltarif hinsichtlich der 
nach Madagaskar eingeführten ausländischen Er- 
zeugnisse festgesetzt sind. » 
Artikel 2. Die in der letztgenannten Tabelle an- 
gegebenen Sätze werden an Stelle der Zölle des 
Mutterlandtarifs erhoben. 
Artikel 3. Die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 
11. Jannar 1892 und die Tabellen C und D zu diesem 
Gesetze festgestellten surtaxes d’ientrepôt werden in den 
frangösischen Besitzungen von Mayotte, Anjouan, 
li und der Comoro-Insel (Grande-Comore) 
sowie in den zu diesen Besitzungen gehörigen Gebieten 
nicht erhoben. 
  
Artikel 4. Alle in früheren Verordnungen ent- 
haltenen Bestimmungen, die denen der gegenwärtigen 
Verordnung zuwiderlaufen, werden aufgehoben. 
(Journal officic de la Républiquc Française.) 
Deru. 
Weitere Herabsetzung des Ausfuhrzolls 
für Kautschuk.“) 
Eine vom Präsidenten der Republik erlassene 
Verordnung vom 12. Juli 1916, die mit der Förderung 
der Kautschukindustrie begründet wird, bestimmt: 
Artikel 1. Der rrt der feine und schwache 
Gummi — el jebe fino, el jebe débil — und im all- 
gemeinen alle Gummisorten, die über die Flußzoll- 
ämter des Mobre de Dios und seiner Zuflüsse sowie 
über den Hafen von Mollendo ausgeführt werden, 
unterliegen den solgenden Zöllen: 
a) 2 v. H. diejenige Ware, deren Marktpreis in 
London zwischen 25 und 36 Pence für 1 eng 
lisches Plun schwankt, 
b) 4 v. H. diejenige, die zwischen 37 und 48 Pence 
schwankt, und 
JP) 6 v. H. diejenige, die auf dem gleichen, Markte 
mit 49 Pence und darüber notiert wi 
Der Zoll wird erhoben von 70 v. H. * ? Wertes 
berechnet auf der Grundlage des Gewichts und des 
Marktpreises in London. 
Artikel 2. Von den von Yavari, Purüs und 
urüa stammenden Gummisorten wird in der näm- 
lichen Weise Zoll erhoben wie von denjenigen vom 
Madre de Dios. 
Artikel 8. Gewöhnliche Gummisorten sind den 
gleichen Zollabstufungen unterworfen mit einem 30 pro- 
zentigen Nachlaß von den für die feinen Sorten zu 
erlegenden 70 v. H. 
rtikel 4. Die Direktion des Schatzamts hat diese 
Marlrtike im Einklang mit dem Regierungsbeschlusse 
vom 10. Mai 1911 in bestimmten Zeitabschnitten be- 
konntzugeben. 
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft 
in Lima.) " 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 532. 
  
Literatur-Bericht. 
Die Arbeiterschuft im neuen Deutschland. Heraus- 
gegeben von Friedrich Thimme und Carl Legien. 
17. bis 20. Tuusend. — Verlag von 8S. Hirzel in 
Leipzig. Gch. 2 %, geb. 3 K. 
Das von dem Berliner Historiker Thimme und 
dem Abgeordneten Legien, dem Führer der deut-- 
schen Gewerkschalten, herausgegebene Buch dient 
dem Ideal, einer wirklichen geistigen Volksgemein-- 
schaft näher zu kommen. Zu den bürgerlichen Mit- 
arbeitern zühlen eine Reihe unserer bekanntesten 
Universitätslchrer, die sozialdemokratischen haben sich 
als Abgeordnete, Gewerkschaftstührer und Schrift- 
steller cinen Namen erworben. Es ist das erste Mal, 
daß sich so viclc bürgerliche und sozialistische Schrift- 
steller zu einer geistigen Arbeitsgemeinschaft zu- 
sammenfinden. Und das Ergebnis zeigt, daß cine 
solche Arbeitsgemeinschaft, die vor dem Kriege fast 
undenkbar gewesen würc, sich in hohem Mae frucht- 
Dar gestalten kann. Denn dicse zwanzig Abhandlungen, 
über die Sozialdemokratie und den Kricg, über Macht- 
bolitik, Internationale, künftige Stnatsrekormen, Neu- 
orienticrung der inneren Politik, Gemeindeverassung, 
Gewerkschaften, Arbeiterrecht, Kirchen- und Religions- 
politik, Arbeitsilosenfürsorge, Schule usw., sind bei 
aller Verschiedenheit der Auffassungen beredte Zeug- 
nisse gegenseitigen Verständnisses.
	        
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