Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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den  noch  einzelne  Unterthanen  mit  weiteren  Anforderungen  zu  belästigen,  sondern  ihre  Kost  und  andere  Bedürfnisse
  überall  baar  zu  bezahlen.  Vielweniger  haben  dieselbe  sich  zu  unterfangen,  ihre  Stelle  zu  strafbaren
Concussionen  oder  Erpressungen  zu  mißbrauchen,  welche  an  ihnen  mit  unfehlbarer  Kassation  und  Enure
würden  geahndet  werden.

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Erkrankt  ein  Landdragoner,  so  ist  derselbe  in  den  nächstgelegenen  Militair-Spltal  zu  bringen,  wohin  alsdann
  seine  böhnung  auf  so  viele  Tage,  als  er  im  Spital  verpflegt  wird,  von  der  tspfleg,  welcher  die
Zahlung  obliegt,  bezablt  werden  mas-  Sind  die  Umstände  des  Kranken  so  beschaffen,  daß  sie  den  Tranêport
desselben  nicht  gestakten,  oder  ist  er  von  einem  Garnisons-Spital  zu  weit  entfernt:  so  hat  der  für  den  Aufenthaltsort
  des  E'krankten  öffentlich  auselslel  und  desoldete  Arzt  oder  Wundarzt  denselben  zu  besorgen,  ohne
für  seine  Mühe  etwas  anrechnen  zu  können.  Ist  der  Arzt  oder  Wundarzt  genöthigt,  zu  dem  Kranken  über
Feld  zu  reisen,  so  finden  die  gewohnliche  Reisediäten  statt,  deren  Verzelchniß  samt  dem  mir  den  Recepten  zu
belegenden  Upotheferss  Conco  an  den  Commandcur  einzusenden,  und  von  diesem  dem  Königl.  Kriegs-Kollegium
übergeben  ist.

n  “*-  die  Krankheit  eines  Mannes  bei  dem  Commando  nicht  angezeigt:  so  kann  auch  keine  Erstatlung
der  Kur-Kosten  verlangt  werden.

5.  12.
be  Suirbt  ein  Landdragoner  an  einem  Ort,  wo  eine  Garnison  sich  befindet,  so  ist  derselbe  militaͤrisch  zu
raben.
8  Ausserdem  hat  der  Orts-Vorsteher  die  Beerdigung  mit  genauester  Kosten-Ersparniß  zu  veranstalten,  und
das  gehörig  zu  beurkundende  Verzeichniß  der  Beerdigungskosten  an  den  Commandiur  einzusenden,  von  welchem
wegen  der  Moderation  und  Dekrerur  derselben  das  Weltere  dem  Königl.  Kriegs-Kollegium  zu  überlassen  ist.

Die  Obfignation,  Inventur  und  Theilung  der  Hinterlassenschaft  eines  Unter-Offiziers  oder  Gemeinen
von  dem  8.  Kagoner-Korps  geschieht  von  der  ordentlich  n  Eivil-Bebörde  jeden  Orts,  welche  hiedurch  für
immer  den  Auftrag  erhilt,  die  Stelle  des  Militair-Gerichts  in  diesem  Punkt  zu  vertreten.

13.  Den  berittenen  Sanodragone#n  wird  besonders  zur  Pflicht  gemachr,  auf  die  gute  Wartung  und
lege  ihrer  Diensipferde  eine  vorzhggice  Sorgfalt  zu  verwenden,  dieselbe  gehdrig  und  zu  rechter  Zeit  zu  fürlein
  n  zu  puzen,  und  bei  jeder  Gelegenheit  auf  ihre  Schonung,  so  weit  es  immer  der  Dienst  gestartet,

tzu  seyn.

Bei  dem  gewöhnlichen  Poatroullliren,  wo  nicht  besondere  Umstände  eine  Eile  erfordern,  hat  der  Landdraoner
  nur  im  Schrikt  zu  reiten.  Wenn  das  Pferd  an  irgend  einem  Or  eingestellt  wird::  so  hat  er  darauf  zu
ehen,  daß  es  in  keinen  Stall  kommt,  wo  es  Schaden  nehmen  könnte,  und  daß  es,  wenn  eß  eine  Stutte
ist,  nicht  neken  einen  Hengst  gestellc  wird.

In  keinem  Fall:  und  unter  keinem  Vorwand  hat  ein  anddragoner  sich  zu  unterstehen,  sein  Osenstpferd
einer  Eivil  Person  #en  Gedreuch  zu  überlanen.  Auch  ist  es  den  ener,  Issthenn  aufs  strengste  verboten,
ihr  Pferd  gegen  ein  b.  seres  an  einen  Gem.  inen  zu  vertauschen.  »

·:14.AnFoursgeerhatttrdeksamdngonerfürstinspferdtsglichandetkhqcbVuklitngabenzehn
PfundHeu-undf..-nf’1’fudetroh.ErhatdæseFourageanjcdemOkhwoeksichbenadet-vondesn
Ort-Vorstand  gigen  Qusttung  zu  empfangen,  und  bei  der  schwersten  Ahndung  nichts  davon  anderwärts  zu
verwenden.  Den  mit  der  Abgabe  beaurtragten  Gemeinde  Officianten  ist  aufs  strengste  einzuschärfen,  zu  Verhütung
  aller  Untersch'eife,  die  Fourage  an  Niemand  als  an  den  Aussteller  der  Quiftung  abzugeben;  cduch  ist
bei  Festungs  oder  Suchthausstrafe  allgen  ein  zu  verbieken,  einem  Landdragoner  irgend  etwas  von  seiner  Fourage
  abzuk###usen  oder  an  Zahlun,  sftatk  von  ihm  anzunedinen,  oder  ihm  auch  eine  Fourage-Quittung  abzuhandeln.

Aus  gleichem  Grunde  soll  den  Gemeindin  unter  keiner  Bedingung  gestattet  werden,  einem  Landdragoner
start  der  Natural-Abgabe  das  Geld  zu  geven,  oder  sich  überhaupk  mit  demsel##e#n  in  einen  Atkord  einzulassen,
wodurch  er  die  Verpflezung  seines  Dienstpferds  auf  sich  selbst  ubernehmen  würde.

.  1  enn  ein  Dienstpferd  erkranft,  so  hat  der  Unter-Offlzier  hievon  seinem  vorgesezten  Offizier,
und  dieser  dem  Commandeur  die  Anzeige  zu  machen.  Je  nachdem  der  Jufall  erheblich  ist,  oder  nicht,  hat  2er
Reiter  ssch  eines  geschikten  Sch  e#s  in  der  Nihe  oder  eines  Thier-AMzts  zu  bedienen.

Nach  beendigter  Kur  sind  die  Kosten  zu  specifkciren,  und  ein  Verzeic#mß  davon  durch  den  Stations-Beamten
  an  das  Korps-Cemmando  einzusenden,  wobei  der  Betrag  ber  Arzneikosten  nicht  blos  suma.  srisch  einzutragen,
  sondern  eine  spreissque  Angabe  der  Aczneien  und  der  Größe  des  Verbrauchs  beizusügen  itl.

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