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verstrichen sind (z. B. bei einem Approbationsalter von 25. 2. der 1. 11.), für Arzte mit
den Gebührnissen eines Stabsarztes der 1. des Monats, in dem das 35. Lebensjahr
vollendet wurde. k
. Uniform und Ausrüstung in den Tropen bzw. in den Schutzgebieten gleichen der Felduniform
und Ausrüstung der Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes der Schutztruppen, jedoch ohne
Achselstücke; als besonderes Abzeichen dient am Rockkragen beiderseits ein Askulapstab.
In der Heimat bzw. auf Kriegsschauplätzen, auf denen die Schutztruppen in der
Heimatuniform auftreten, wird die für die gleichartigen Arzte des preußischen Heeres vor-
geschriebene Uniform und Ausrüstung getragen, jedoch statt der Knöpfe mit der preußischen
Krone solche mit der Kaiserkrone, Helm, Mütze, Säbel und Portepee wie für Sanitätsoffiziere
des Beurlaubtenstandes der Schutztruppen.
4Hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung, Lazarettaufnahme haben die Arzte
die gleichen Ansprüche wie die Sanitätsoffiziere der Schutztruppen.
. Ein Anspruch auf Heimaturlaub wird durch den Dienst in den Schutztruppen nicht erworben.
Das Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt ist indessen befugt, Heimaturlaub
in Grenzen der Zuständigkeit für aktive Sanitätsoffiziere der Schutztruppen zu bewilligen.
Berlin, den 24. Jannar 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
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Tlilgungsplan")
für die im Rechnungssahre 1911 begebene vierprozentige Deutsche Schutzgebiets-
anleihe im Nennbetrage von 38 000 O00 Oark mit v. 5. unter Hinzurechnung
der ersparten Iinsen.
Vom 16. März 1917.
a) für das ostafrikanische Schutzgebiet. 17299 000
b) Spchutzgebiet Lamerun 11859 200
Begeben sind: e)- Tog 105 100
d))= sühwestafrikaniche Schutzgebiet . 8736 700 =
zusammen 38 000 000 M.
1. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
LaufendeRechnungsjahrusstehender Betrag 4 ..H. Zinsen Tilgung Joyresleistung
Nummer At A. AM M
1 1917 17 299 000 691 960 103 800 795760
2 1918 17 195 200 687 808 108 000 795 808
3 1919 17 087200 683 488 112 300 795 788
4 1920 16974 900 678996 116 800 795 796
5 1921 16 858 100 674 324 121 500 795 824
6 1922 16736 600 669 464 126 300 795 764
7 1923 16 610 300 664 412 131 400 795 812
8 1924 16 478 900 659 156 136 600 795.756
9 1925 16 342 300 653 692 142 100 795 792
10 1926 16200200 648 008 147 800 795 808
*) Der Tilgungsplan ist vorerst für die nächsten zehn Jahre, also für die Rechnungsjahre 1917 bis
1926, aufgestellt worden, da vom Rechnungsjahre 1927 ab eine verstärkte Tilgung zulässig ist. Außerordentliche
Tilgungsbeträge sind in dem Plan nicht berücksichtigt.