Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.

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Einjährig-Freiwillige,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes  bestraft  werden,  verlieren  die  Eigenschaft  als  Einjährig-Freiwillige  und  den
Anspruch  auf  Entlassung  nach  einjähriger  Dienstzeit.

N.  M.  G.  8.  50  Abs.  4

Ihre  aktive  Dienstzeit  wird  in  diesem  Falle  nach  §.7  Ziffer  1  berechnet.

8.  9.

Aktive  Dienstzeit  der  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts.
Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts,  welche  ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in

vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben,  können  nach  kürzerer  Einübung  mit  den  Waffen  zur
Reserve  beurlaubt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  der  Heerordnung  enthalten.

Auf  Militärpflichtige,  welche  die  Eigenschaft  als  Volksschulamts-Kandidaten  besitzen  und  bei
Privatanstalten  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  findet  diese  Vergünstigung  in  der  Regel  keine  Anwendung.

Giebt  der  nach  Ziffer  1  Beurlaubte  seinen  bisherigen  Beruf  gänzlich  auf  oder  wird  er  aus  dem

Schulamt  für  immer  entlassen,  so  kann  er  vor  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das
25.  Lebensjahr  vollendet,  zur  Ableistung  des  Restes  seiner  aktiven  Dienstpflicht  sofort  wieder  eingezogen
  werden  6½.  64,  6e  und  82,50).

N.  M.  G.  5.  51.

.  Wenn  ein  solcher  Dienstpflichtiger  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkt  aus  dem  Schulamt  für  immer

entlassen  wird,  so  hat  die  vorgesetzte  Behörde  dem  Bezirkskommando  zur  weiteren  Anzeige  an  die
Ersatzbehörden  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

S.  10.

Aktive  Dien  stpflicht  ehemaliger  Zöglinge  militärischer  Bildungs=  und  Lehr-Anstalten.

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.  Militärzöglinge  und  Schüler,  welche  in  militärischen  Bildungs=  und  Lehr-Anstalten  auf  Staatskosten

  unterhalten  beziehungsweise  unterrichtet  werden,  haben  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  genügen.

Außerdem  darf  ihre  aktive  Dienstpflicht  bis  zu  dem  Maße  verlängert  werden,  daß  sie  für  jedes

Jahr,  während  dessen  sie  diese  Anstalten  besuchten,  zwei  Jahre  länger  aktiv  zu  dienen  haben.
Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  der  Heerordnung  enthalten.

.  11.
Reservepflicht.

.Die  Reservepflicht  wird  von  demselben  Zeitpunkt  ab  berechnet,  wie  die  altive  Dienstpflicht,  auch

weun  in  der  Erfüllung  der  letzteren  eine  Unterbrechung  stattgefunden  hat.
Die  Mannschaften  der  Reserve  (Reservisten)  werden  in  Jahresklassen  nach  ihrem  Dienstalter  eingetheilt.
Mannschaften,  welche  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen
werden,  treten  stets  in  die  füngste  Jahrestlass  der  Reserve  ein  (§.  7,  3.

t

Mannschaften  der  Reserve,  welche  sich  der  Kontrole  länger  als  ein  Jahr  entziehen  oder  einen  Befehl
  zum  Dienst  ohne  anerkannte  Entschuldigung  unbefolgt  lassen,  können,  abgesehen  von  der  etwa
noch  anderweit  über  sie  zu  verhängenden  Strafe  (§.  119),  unter  Verlängerung  ihrer  Dienstpflicht
in  die  nächst  jüngere  Jahresklasse  versetzt  werden.