Inhaltsverzeichnis : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

182  8  20.  Das  Indigenat  des  Art.  3  der  Reichsverfassung.

8  20.  Das  Indigenat  des  Art.  3  der  Reichsverfassung  *).

I.  Der  Art.  3  der  Reichsverfassung  stellt  den  Grundsatz  an  die  Spitze:
Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames
Indigenat  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige
(Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates
  in  jedem  anderen  Bundesstaate  alsInländer
  zu  behandeln  ist.

Dieses  Indigenat  ist  in  der  Literatur  anfänglich  mit  dem  Reichsbürgerrecht
  identifiziert  worden  und  man  hat  vorzugsweise  in  ihm  den
Inhalt  des  Reichsbürgerrechts  zu  finden  geglaubt.  Aus  den  einzelnen
Konsequenzen  dieses  Prinzips  hat  man  reichsbürgerliche  Grundrechte
gemacht,  namentlich  das  Recht  zum  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetrieb,
zur  Erwerbung  von  Grundstücken  u.  s.  w.  Dies  ist  unrichtig.  Ein
subjektives,  individuelles  Recht  begründet  der  Art.  3  überhaupt  gar
nicht;  auch  dann  nicht,  wenn  man  selbst  zugeben  könnte,  daß  die
Aufhebung  von  Beschränkungen  der  natürlichen
Handlungsfähigkeit,  z.  B.  die  sogenannte  Zugfreiheit,  Gewerbefreiheit,
Preßfreiheit  u.  s.  w.,  als  subjektive  Rechte  der  einzelnen  logisch  gedacht
  werden  können.  Denn  der  Art.  3  enthält  auch  hiervon  nichts.
Er  sagt  nicht,  jeder  Deutsche  hat  das  Recht  zum  festen  Wohnsitz,  zum
Gewerbebetriebe  u.  s.  w,  im  ganzen  Bundesgebiet;  sondern  als  Konsequenzen
  des  durch  ihn  begründeten  Indigenats  hebt  er  hervor,  daß
der  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate


»zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen
Aemtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des
Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen
Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der
Einheimische  zuzulassen,  auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung
  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln
  ist.«

Ueber  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen  der  Niederlassung,
des  Gewerbebetriebes,  der  Anstellung  im  Staatsdienst,  der  Rechtsverfolgung
  ‘und  des  Rechtsschuizes  u.  s.  w.  enthält.  der  Art.  3  der  Verfassung
  demnach  gar  keine  Anordnung;  er  verfügt  nur  die  gleiche

Leoni  812,  Note  8  undBazille  u  Köstlin  S.  258  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  auf  denjenigen  Staat,  dessen  Zentralbehörde  ihn  ausgesprochen  hat;  Cahn
S.  145  endlich  meint,  daß  im  Falle  des  8  20  die  Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten,
  im  Falle  des  $  22  nur  in  dem  aberkennenden  Staate  verloren  werde.

*  Literatur.  v.  Flottwell,  Was  bedeutet  das  deutsche  Heimatswesen,
Potsdam  1867;  Brückner,  Ueber  das  gemeinsame  Indigenat,  Gotha  1867;  v.  Groß
im  Gerichtssaal  Bd.  19,  S.  330  ff.  (1867);  Kletke,  Das  norddeutsche  Bundesindigenat,
  Berlin  1871.  Besonders  die  gute  Dissert.  von  Bockshammer,  Das  Indigenat
des  Art.  3  der  D.RV.,  Tübingen  1896.  Seydel,  Kommentar,  2.  Aufl.,  S.  49  ff.  Anschütz,
  Enzyklop.  S.  528  fg.