Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

W 170 2# 
zugelassen werden kann, auf 60 000 kg festgesetzt 
wor 
drch eine weitere Verordnung der Französischen 
Regierung vom gleichen Tage ist für Kakao in Bohnen 
und Schalen von der Zahnküste die Menge, die unter 
den in der Verordnung vom 16. November 1911 an- 
hegebenen Bedingungen während des Jahres 1917 in 
F#e#reich zugelassen werden kann, auf 300 000 kg 
festgesetzt worden. 
  
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Bohnen 
und Schalen aus Dahomoy. 
Eine Verordnung der Französischen Regierung 
vom 11. April 1917 bestimmt folgendes: Für Kakao 
in Bohnen und Schalen dahomeyischen Ursprunges 
wird die Menge, die während des Jahres 1917 unter 
den in der Verordnung vom 17. August 1907 ange- 
gebenen Bedingungen nach Frankreich eingeführt 
werden darf, auf 20 000 kg festgesetzt. 
(Journal officiel de ln Républidue Francaisc.) 
Mauretanien (Französisch -Westafrika). 
Berkehrsbeschränkung für geistige Getränke. 
Eine Berordnung der Französischen Regierung 
vom 15. März 1917 bestimmt folgendes: 
In sämtlichen zum Zivilgebiete von Mauretanien 
gehörigen Bezirken ist es, vorbehaltlich der nachstehen- 
den Bestimmungen, verboten, geistige Getränke zu 
Lande oder zu Wasser einzuführen, herzustellen oder 
zu verkaufen. 
Durch Verfügung des Generalgonverneurs von 
Französisch-Westafrila wird jedes Jahr bestimmt 
werden, in welchem Umfang geistige Getränke zum 
Verbrauche der nicht einheimischen Bevölkerung ge- 
gebenenfalls in das Zivilgebiet von Mauretanien ein- 
geführt werden dürfen 
Durch die vorgenannie alljährliche Verfügung des 
Generalgouverneurs von Französisch-Westafrika werden 
die Bedingungen und Sicherheiten für die Einfuhr, 
das Halten und den Verkauf von geistigen Getränken 
und insbesondere die Maßregeln zur Verhinderung 
der Wiederabgabe von Alkohol an die Eingeborenen 
festgesetzt werden. 
Ebenso werden durch Verfügung des General- 
gouverneurs die Bedingungen für die Einfuhr, das 
  
Halten und den Verkauf von Weingeist zu Heilzwecken 
bestimmt werden. 
(Journal officich de In République Frunçaise.) 
Basutolond, Betschuanaland und Swasliand. 
Maßnahmen gegen den Handel mit 
eem Feinde. 
Die Oflicial (#uene des High Commissioner für 
Südafrika vom 1. Degember 1916 veröffentlicht den 
Wortlaut sidannnl drei Proklamationen vom 27. W- 
vember 1916: „The Basutoland Enemy Property and 
Trade Regulation Proclamation. 1916“. „The Bechunms- 
lund Protectornte Enemy Propert and Trade Regu. 
lation Prochumation, 1916- und „The Swasiland Enemr 
Properny und Trade Kegulalion Proclamation, 1916.. 
Durch diese Proklamationen, die vom 1. Dezember 10# 
in Kraft getreten sind, werden in jedem der drei 
Territorien Zwangsverwalter für feindliches Eigenum 
ernannt mit der Aufgabe, in den einzelnen Territorien 
das feindliche Eigentum an sich zu nehmen, zu be- 
halten, zu bewahren und zu behandeln sowie nähete 
Angaben über das genannte Eigentum zu sammeln 
und einzutragen. In der gleichen Gazekte sind drei 
Bekanntmachungen enthanken wonach der Gerichtsherr 
in Basutoland, der Finanzsekretär von Betschuanaland 
und der Regierungssekretär von Swasiland zu Zwangs= 
verwaltern in den entsprechenden Gebieten ernanm 
worden sind. The Board of Trade Journal.) 
Ingeria. 
Maßnahmen gegen den feindlichen Handel. 
Durch eine Verordnung Nr. 47 vom Jahre 1915 
ist ein öffentlicher Zwangsverwalter für feindliches 
Eigentum ernannt worden mit der Aufgabe, das #er- 
forderliche Anslunftsmaterial über feindliche Ausländtr 
zu sammeln. Die Verordnung bestimmt u. a., dar 
alle Personen, die solches Eigentum für einen seind- 
lichen Staatsangehörigen verwalten oder im Biis 
haben, dem Zwangsverwalter dies schriftlich mitzm 
teilen und ihm alle Anskünfte darüber zu geben haben 
Die Verordnung fordert serner alle britischen Staals 
angehörigen oder Schutzgenossen auf, dem Verwalte 
mitzuteilen, welche Eigentumsinteressen sie in Feinde' 
land oder welche Schulden seiwoliche Personen oder 
Regierungen ihnen gegenüber hab 
#e Board 9 Trade Journal.) 
. 
Neue Liter atur.) 
V. 
Zusammengestellt in der Blbllothek des Reichs-Kolonlalamts. 
Dle eingereichten Bücher, deren Anfzühlung und Besprechung sich dle Redaktion durchaus vorbehält. werden ucter 
kelnen Umständen zurückgesandt. 
I. Geschichte und Politik. 
L#n Conquste de I'Afridquc Orientale Allemande. 
Rapport du Général Smuts. 
in: Renscignements Coloniann 1917 
(Supplém. à IAfriquc Frangaise d'ayril 45 z1 
  
Mlt elnem“ 
del 4½ Redaktlon ½% Kolonlalblattes eingingen 
dlejeulgen, welche ve 
kniuslic 
mist oine 
erworben Wnder. 
sind die Titel der Werke bezelchnet, Keche 
i der Blbllothek des Reicbe. Kolonhet 
* Unupfeld, Friedrich: Das deutsche Kolonillwie 
der Zukunft. Berlin: Mittler & Sohn 1917. 35 S. W. 
Gleercstndwe, Sammlung volkstümlicher Ve- 
trüge Ig 11, H. 2.) " 
Die Kolontaldentschen aus Kamerun und To 
in ran-Sischer (jelungenschaft. Berlin: 1917. Reicbe 
druckerci. 178 S 
(Reichs-Koloniulumt.) 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.