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zugelassen werden kann, auf 60 000 kg festgesetzt
wor
drch eine weitere Verordnung der Französischen
Regierung vom gleichen Tage ist für Kakao in Bohnen
und Schalen von der Zahnküste die Menge, die unter
den in der Verordnung vom 16. November 1911 an-
hegebenen Bedingungen während des Jahres 1917 in
F#e#reich zugelassen werden kann, auf 300 000 kg
festgesetzt worden.
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Bohnen
und Schalen aus Dahomoy.
Eine Verordnung der Französischen Regierung
vom 11. April 1917 bestimmt folgendes: Für Kakao
in Bohnen und Schalen dahomeyischen Ursprunges
wird die Menge, die während des Jahres 1917 unter
den in der Verordnung vom 17. August 1907 ange-
gebenen Bedingungen nach Frankreich eingeführt
werden darf, auf 20 000 kg festgesetzt.
(Journal officiel de ln Républidue Francaisc.)
Mauretanien (Französisch -Westafrika).
Berkehrsbeschränkung für geistige Getränke.
Eine Berordnung der Französischen Regierung
vom 15. März 1917 bestimmt folgendes:
In sämtlichen zum Zivilgebiete von Mauretanien
gehörigen Bezirken ist es, vorbehaltlich der nachstehen-
den Bestimmungen, verboten, geistige Getränke zu
Lande oder zu Wasser einzuführen, herzustellen oder
zu verkaufen.
Durch Verfügung des Generalgonverneurs von
Französisch-Westafrila wird jedes Jahr bestimmt
werden, in welchem Umfang geistige Getränke zum
Verbrauche der nicht einheimischen Bevölkerung ge-
gebenenfalls in das Zivilgebiet von Mauretanien ein-
geführt werden dürfen
Durch die vorgenannie alljährliche Verfügung des
Generalgouverneurs von Französisch-Westafrika werden
die Bedingungen und Sicherheiten für die Einfuhr,
das Halten und den Verkauf von geistigen Getränken
und insbesondere die Maßregeln zur Verhinderung
der Wiederabgabe von Alkohol an die Eingeborenen
festgesetzt werden.
Ebenso werden durch Verfügung des General-
gouverneurs die Bedingungen für die Einfuhr, das
Halten und den Verkauf von Weingeist zu Heilzwecken
bestimmt werden.
(Journal officich de In République Frunçaise.)
Basutolond, Betschuanaland und Swasliand.
Maßnahmen gegen den Handel mit
eem Feinde.
Die Oflicial (#uene des High Commissioner für
Südafrika vom 1. Degember 1916 veröffentlicht den
Wortlaut sidannnl drei Proklamationen vom 27. W-
vember 1916: „The Basutoland Enemy Property and
Trade Regulation Proclamation. 1916“. „The Bechunms-
lund Protectornte Enemy Propert and Trade Regu.
lation Prochumation, 1916- und „The Swasiland Enemr
Properny und Trade Kegulalion Proclamation, 1916..
Durch diese Proklamationen, die vom 1. Dezember 10#
in Kraft getreten sind, werden in jedem der drei
Territorien Zwangsverwalter für feindliches Eigenum
ernannt mit der Aufgabe, in den einzelnen Territorien
das feindliche Eigentum an sich zu nehmen, zu be-
halten, zu bewahren und zu behandeln sowie nähete
Angaben über das genannte Eigentum zu sammeln
und einzutragen. In der gleichen Gazekte sind drei
Bekanntmachungen enthanken wonach der Gerichtsherr
in Basutoland, der Finanzsekretär von Betschuanaland
und der Regierungssekretär von Swasiland zu Zwangs=
verwaltern in den entsprechenden Gebieten ernanm
worden sind. The Board of Trade Journal.)
Ingeria.
Maßnahmen gegen den feindlichen Handel.
Durch eine Verordnung Nr. 47 vom Jahre 1915
ist ein öffentlicher Zwangsverwalter für feindliches
Eigentum ernannt worden mit der Aufgabe, das #er-
forderliche Anslunftsmaterial über feindliche Ausländtr
zu sammeln. Die Verordnung bestimmt u. a., dar
alle Personen, die solches Eigentum für einen seind-
lichen Staatsangehörigen verwalten oder im Biis
haben, dem Zwangsverwalter dies schriftlich mitzm
teilen und ihm alle Anskünfte darüber zu geben haben
Die Verordnung fordert serner alle britischen Staals
angehörigen oder Schutzgenossen auf, dem Verwalte
mitzuteilen, welche Eigentumsinteressen sie in Feinde'
land oder welche Schulden seiwoliche Personen oder
Regierungen ihnen gegenüber hab
#e Board 9 Trade Journal.)
.
Neue Liter atur.)
V.
Zusammengestellt in der Blbllothek des Reichs-Kolonlalamts.
Dle eingereichten Bücher, deren Anfzühlung und Besprechung sich dle Redaktion durchaus vorbehält. werden ucter
kelnen Umständen zurückgesandt.
I. Geschichte und Politik.
L#n Conquste de I'Afridquc Orientale Allemande.
Rapport du Général Smuts.
in: Renscignements Coloniann 1917
(Supplém. à IAfriquc Frangaise d'ayril 45 z1
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del 4½ Redaktlon ½% Kolonlalblattes eingingen
dlejeulgen, welche ve
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erworben Wnder.
sind die Titel der Werke bezelchnet, Keche
i der Blbllothek des Reicbe. Kolonhet
* Unupfeld, Friedrich: Das deutsche Kolonillwie
der Zukunft. Berlin: Mittler & Sohn 1917. 35 S. W.
Gleercstndwe, Sammlung volkstümlicher Ve-
trüge Ig 11, H. 2.) "
Die Kolontaldentschen aus Kamerun und To
in ran-Sischer (jelungenschaft. Berlin: 1917. Reicbe
druckerci. 178 S
(Reichs-Koloniulumt.) 7