deutsches Kolonialblatt
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Ksfrika und in der Südsee
Herausgegeben im Reichs-Nolonialamt.
28. Jahrgang. Berlin, den 15. Juni 1917. Uummer 12.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel om 1. und. 15. jedes Monats. Derselben werden als Belhefte beigekügt die mindestens einmal
blertelfährlich erscheinenden: „Mltteilungen aus den deutschen Schutzgebleten“. Herausge Heen von Dr. Marquardsen. Der
oleneljfährliche Abonnementspreis für das Kolonlalblatt mit den Sute benn betrögt beim zuge durch ch
ndluͤn AM 4.—., direkt unter Streiftan durch die Verlagsbuchha- a) K& 5.— für Deutschland einschl. der deutschen
chnspibee und Osterreich · Ungarns, b) . 6.— für die Länder des n zvereins. — Einsendungen und Anfragen find an dle
Könlallche Hofbuchhandlung n Ernst Steeico Mittler und Sohn. Berlin 8Wé8. Kochstraße 68—71, 8 nschen
nhalt: ämtlicher Teil: Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Miilitässtrafgesetbuchs- .
W. April 1917 S. 173. — Allerhöchster Befehl über die Geltung der Kriegsgesehe. Vom 8. Mai 1917 S. 17
Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums zu vorstehendem Gesetz und Allerhöchstem Befehl 10 die Geltung
der Kriegsgesetze. Vom 14. Mai 1917 S. 176. — D
Desgleichen des Reichskanzlers mit Ausdehnung auf die Ange
horigen der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 11. Juni 1917 S. 176. — Personalien S. 176.
ovn Nichtamtlicher Teil: Das deutsche und das englische koloniale Kriegsziel. Nede des Slaatssekretärs Dr. Solf
in Leipzig S
Deutsch- aprit- Zu den Rämpfen in Deutsch-Ostafrika S. 182.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Baumwollanbau in Bulgarien S. 184.
Neue Literatur (VI.) S. 185.
22 Himtlicher Teilslt
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Gesetz, betreffend Herabsetzung von (Mindeststrafen des Ollitärstrafgesetzbuchs.
Vom 25. April 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.,
58 im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags,
olgt:
6 Artikel I.
Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert:
1. Im § 9 werden der Ziffer 2 folgende Worte hinzugefügt:
„soweit der Kaiser, in Bayern der König von Bayern oder die von ihnen ermächtigten
Militärbefehlshaber die Geltung anordnen“.
2. § 10 erhält folgende Fassung:
„Die Militärpersonen sind im Falle des § 9 Nr. 1 vom Tage ihrer Mobil-
machung bis zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen unterworfen.“
3. Im § 66 Satz 2 werden die Worte:
„wenn die Tat nicht im Felde begangen ist“, gestrichen.
4. Dem § 67 wird als zweiter Satz folgende Vorschrift hinzugefügt:
„In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis auf drei Monate ermäßigt
werden.“
5. Der § 71 erhält folgende Fassung:
„Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängnis von fünf bis zu zehn Jahren
bestraft; in minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe bis auf ein Jahr ermäßigt
werden.