Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Schiffsverkehr im Hafen von Monrovia 1916). 
Der Schiffsverkehr während des Jahres 1916 im 
Hafen von Monrovia ist im Vergleich zum Vorjahr 
derselbe geblieben, d. h. er konnte keine Besserung auf- 
weisen. 
Nach einer vorläufigen amtlichen Zusammenstellung 
üund in den Hafen von Monrovia eingelaufen: 181 Schiffe 
von 337 419 Netto-Reg.-Tons gegen 131 Schiffe von 
322 820 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. 
Die Zahl der Handelsschiffe belief sich auf 
125 Dampfer von 302 569 Netto-Reg.-Tons gegen 
124 Dampfer und 3 Schoner von insgesamt 301 820 
Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. Der Handelsverkehr 
hat daher so gut wie keine Anderung erfahren. 
Die höhere Tonnenzahl im Jahre 1916 im Ver- 
gleich zum Vorjahr ist auf die Anwesenheit verschiedener 
Kriegsschiffe zurückzuführen. 
Der Flagge nach entfielen von den Handelsschiffen 
79 Dampfer von 183 630 Netto-Reg.-Tons auf Groß- 
britannien,. 25 Dampfer von 81 220 Netto-Reg.-Tons 
auf Frankreich, 21 Dampfer von 37 719 Netto-Reg.- 
Tons auf Spanion. 
Der britische Schiffsverkehr hatte im Jahre 1915 
81 Dampfer von 191 486 Netto-Reg.-Tous betragen, 
jo daß eine Verminderung um 2 Dampfer und 7856 Tons 
zu berzeichnen ist. Eine größere Verschiebung ist aller- 
dings insofern eingetreten, wenn man das Verhältnio 
der ausgehenden Dampfer zu denen der heimkehrenden 
betrachtet. Im Jahre 1915 wurden 44 ausgehende und 
heimkehrende Dampfer gegählt, während das Jahr 
1916 nur 34 ausgehende, dagegen 45 heimkehrende 
aufweist. Uberhaupt wurden vie Aussendungen nach 
Liberia aus Großbritannien — trotz der von Liberia 
erlassenen Handelsproklamation vom 22. Juni 1916 — 
zusehends geringer, so daß in den letzten Monaten des 
Berichtsjahrs nur je 2 britische Dampfer ausgehend 
bier einliesen, von denen der eine zumeist Ladung ans 
den Vereinigten Staaten an Bord führte. Auffallend 
war auch, daß seit August 1916 verhältnismäßig viele 
britische Dampfer rückkehrend wegen Ladung vorkamen, 
während noch im Anfang des Jahres Ladungsdampfer 
nach Großbritannien sehr selten waren. Dies würde 
darauf schließen lassen, daß die wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse in den britischen Kolonien West- 
afrikas wie Nigerien und Goldküste wenig be- 
friedigend sind, da andernfalls die wenigen, jetzt 
noch verkehrenden Dampfer in diesen Kolonien volle 
Ladung allein an Olerzeugnissen und Kakao hätten 
finden müssen. Die Zahl der monatlich hier ein- 
gelaufenen britischen Dampfer schwankte in den einzelnen 
Monaten zwischen 2 (im Februar) und 10 (im Auguft). 
Die französische Schiffahrt hat wiederum eine 
lleine Zunahme erfahren. Es verkehrten 25 Dampfer 
von 81 220 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1916 gegen 
21 Dampfer von 68886 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. 
Diese Zunahme ist indes kaum auf größeren Waren- 
austausch zwischen Frankreich und Liberia zurückzu- 
führen. Denn obwohl die Compagnie Frangaise de 
IAfrique Occidentale seit Eude April 1916 ihr Geschäft 
i Monrovia eröffnete, hat sie ihre Waren so gut 
wie ausschließlich mit britischen Dampfern aus Groß- 
britannien erhalten. Nur ein einziger französischer 
Lampfer brachte gegen Ende des Jahres eine größere 
Ladung an Baumaterialien, welche zur Errichtung 
eigener Geschäfte und Wohnhäuser für genannte Ge- 
sellschaft bestimmt waren. 
. Verlehr der spanischen Dampfer war 
krhenm durch die Maßnahmen der Alliierten beein- 
hligt. 
  
) Val. „D. Nol. Bl.-- 1916, S. 216. 
  
Es wurden im Jahre 1916 gezählt: 21 spanische 
Dampfer von 37719 Netto-Reg.-Tons gegen 22 spanische 
Dampfer von 40 556 Netto-Reg.-Tons. 
Die Indienststellung der angekündigten neuen 
spanischen Dampfer hat nicht stattgefunden. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Monrovia.) 
Dortuglesische solonien. 
Kapverdesche Inseln. 
Zoll-, Handels= und Schiffahrtsbeziehungen 
zu dem Mutterland und den übrigen portu- 
Kiesischen Kolonien. 
In der durch Verordnung der Portugiesischen Re- 
Verung Nr. 3108 B vom 25. April 1917 eingeführten 
Verfassung für die Provinz der Kapverdeschen Inseln 
ist u. a. in Artikel 30 bestimmt: 
Hiniichtich der Joll-, Handels= und Schiffahrts- 
begiehungen zwischen dem Mutterland und der Proving 
sowie zwischen dieser und den übrigen Kolonien sind, 
unbeschadet der internationalen Abmachungen, folgende 
Bestimmungen zu beobachten: 
a) Die im Mutterland erzeugten Waren genießen 
bei der Einfuhr in die Provinz eine vom Gon- 
verneur unter Zustimmung des Regierungsrats 
sestzusctzende Zollermähigung, die nicht geringer 
als 50 v. H. der Zölle des geltenden Tarifs sein 
darf; entsprechend genießen die auf den Inseln 
erzeugten Waren bei der Einfuhr nach dem 
Mutterland oder nach anderen überseeischen 
Provinzen die gleiche Vergünstigung. 
Auf die Provinz der Kapverdeschen Inseln wer- 
den die zur Zeit für die Einfuhr des in Angola 
und Mozambiaue erzeugten Zuckers nach dem 
Mutterland geltenden Bestimmungen ausgedehnt, 
die durch die Verordnung vom 2. September 
1901, welche durch das Gesetz Nr. 278 von 1911 
auf 20 Jahre verlängert worden ist, erlassen 
worden sind, indem die Höchstmenge für die 
Kapverdeschen Inseln auf 1000 Tonnen festgesetzt 
wird. Falls diese Höchstmenge bei der Einfuhr 
des Mutterlandes überschritten werden sollte, 
ist sie jährlich als um 10 v. H. erhöht zu be- 
trachten. 
Die Zollermäßigungen nach Maßgabe der Vor- 
schrift in den vorhergehenden Absätzen sollen 
stets von dem niedrigsten Zollsatz berechnet 
werden, der auf die gleichen Waren anderer 
Herkunft anwendbar ist. 
)Wenn neue regelmäßige Schiffahrtslinien nach 
Afrika unter nationaler Flagge eingerichtet 
werden, die die Häfen der Kapverdeschen Inseln 
berühren, und zwar derart, daß man die Ge- 
währ für niedrige Frachttarife erhält, auch unter 
Zuwendung von entsprechenden jährlichen Bei- 
hilfen, so sollen die Vergünstigungen, welche die 
auf diesen Schiffen beförderten Waren genießen, 
diejenigen sein, welche alsdann in dem be- 
treffenden Vertrag festgesetzt sind. 
Wenn keine neuen Linien, worauf sich dieser 
Absatz bezieht, eingerichtet werden, so soll der 
gegenwärtige Schutz für die Schiffahrt unter 
nationaler Flagge bestehen bleiben. 
Im Sinne dieses Absatzes und für den Fall, 
daß Frachttarife aufgestellt worden sind, sollen 
nur diejenigen in Beziehung auf die Provinz 
als genehmigt angesehen werden, über die ihr 
Regierungsrat gehört worden ist. 
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