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Schiffsverkehr im Hafen von Monrovia 1916).
Der Schiffsverkehr während des Jahres 1916 im
Hafen von Monrovia ist im Vergleich zum Vorjahr
derselbe geblieben, d. h. er konnte keine Besserung auf-
weisen.
Nach einer vorläufigen amtlichen Zusammenstellung
üund in den Hafen von Monrovia eingelaufen: 181 Schiffe
von 337 419 Netto-Reg.-Tons gegen 131 Schiffe von
322 820 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915.
Die Zahl der Handelsschiffe belief sich auf
125 Dampfer von 302 569 Netto-Reg.-Tons gegen
124 Dampfer und 3 Schoner von insgesamt 301 820
Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. Der Handelsverkehr
hat daher so gut wie keine Anderung erfahren.
Die höhere Tonnenzahl im Jahre 1916 im Ver-
gleich zum Vorjahr ist auf die Anwesenheit verschiedener
Kriegsschiffe zurückzuführen.
Der Flagge nach entfielen von den Handelsschiffen
79 Dampfer von 183 630 Netto-Reg.-Tons auf Groß-
britannien,. 25 Dampfer von 81 220 Netto-Reg.-Tons
auf Frankreich, 21 Dampfer von 37 719 Netto-Reg.-
Tons auf Spanion.
Der britische Schiffsverkehr hatte im Jahre 1915
81 Dampfer von 191 486 Netto-Reg.-Tous betragen,
jo daß eine Verminderung um 2 Dampfer und 7856 Tons
zu berzeichnen ist. Eine größere Verschiebung ist aller-
dings insofern eingetreten, wenn man das Verhältnio
der ausgehenden Dampfer zu denen der heimkehrenden
betrachtet. Im Jahre 1915 wurden 44 ausgehende und
heimkehrende Dampfer gegählt, während das Jahr
1916 nur 34 ausgehende, dagegen 45 heimkehrende
aufweist. Uberhaupt wurden vie Aussendungen nach
Liberia aus Großbritannien — trotz der von Liberia
erlassenen Handelsproklamation vom 22. Juni 1916 —
zusehends geringer, so daß in den letzten Monaten des
Berichtsjahrs nur je 2 britische Dampfer ausgehend
bier einliesen, von denen der eine zumeist Ladung ans
den Vereinigten Staaten an Bord führte. Auffallend
war auch, daß seit August 1916 verhältnismäßig viele
britische Dampfer rückkehrend wegen Ladung vorkamen,
während noch im Anfang des Jahres Ladungsdampfer
nach Großbritannien sehr selten waren. Dies würde
darauf schließen lassen, daß die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse in den britischen Kolonien West-
afrikas wie Nigerien und Goldküste wenig be-
friedigend sind, da andernfalls die wenigen, jetzt
noch verkehrenden Dampfer in diesen Kolonien volle
Ladung allein an Olerzeugnissen und Kakao hätten
finden müssen. Die Zahl der monatlich hier ein-
gelaufenen britischen Dampfer schwankte in den einzelnen
Monaten zwischen 2 (im Februar) und 10 (im Auguft).
Die französische Schiffahrt hat wiederum eine
lleine Zunahme erfahren. Es verkehrten 25 Dampfer
von 81 220 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1916 gegen
21 Dampfer von 68886 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915.
Diese Zunahme ist indes kaum auf größeren Waren-
austausch zwischen Frankreich und Liberia zurückzu-
führen. Denn obwohl die Compagnie Frangaise de
IAfrique Occidentale seit Eude April 1916 ihr Geschäft
i Monrovia eröffnete, hat sie ihre Waren so gut
wie ausschließlich mit britischen Dampfern aus Groß-
britannien erhalten. Nur ein einziger französischer
Lampfer brachte gegen Ende des Jahres eine größere
Ladung an Baumaterialien, welche zur Errichtung
eigener Geschäfte und Wohnhäuser für genannte Ge-
sellschaft bestimmt waren.
. Verlehr der spanischen Dampfer war
krhenm durch die Maßnahmen der Alliierten beein-
hligt.
) Val. „D. Nol. Bl.-- 1916, S. 216.
Es wurden im Jahre 1916 gezählt: 21 spanische
Dampfer von 37719 Netto-Reg.-Tons gegen 22 spanische
Dampfer von 40 556 Netto-Reg.-Tons.
Die Indienststellung der angekündigten neuen
spanischen Dampfer hat nicht stattgefunden.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Monrovia.)
Dortuglesische solonien.
Kapverdesche Inseln.
Zoll-, Handels= und Schiffahrtsbeziehungen
zu dem Mutterland und den übrigen portu-
Kiesischen Kolonien.
In der durch Verordnung der Portugiesischen Re-
Verung Nr. 3108 B vom 25. April 1917 eingeführten
Verfassung für die Provinz der Kapverdeschen Inseln
ist u. a. in Artikel 30 bestimmt:
Hiniichtich der Joll-, Handels= und Schiffahrts-
begiehungen zwischen dem Mutterland und der Proving
sowie zwischen dieser und den übrigen Kolonien sind,
unbeschadet der internationalen Abmachungen, folgende
Bestimmungen zu beobachten:
a) Die im Mutterland erzeugten Waren genießen
bei der Einfuhr in die Provinz eine vom Gon-
verneur unter Zustimmung des Regierungsrats
sestzusctzende Zollermähigung, die nicht geringer
als 50 v. H. der Zölle des geltenden Tarifs sein
darf; entsprechend genießen die auf den Inseln
erzeugten Waren bei der Einfuhr nach dem
Mutterland oder nach anderen überseeischen
Provinzen die gleiche Vergünstigung.
Auf die Provinz der Kapverdeschen Inseln wer-
den die zur Zeit für die Einfuhr des in Angola
und Mozambiaue erzeugten Zuckers nach dem
Mutterland geltenden Bestimmungen ausgedehnt,
die durch die Verordnung vom 2. September
1901, welche durch das Gesetz Nr. 278 von 1911
auf 20 Jahre verlängert worden ist, erlassen
worden sind, indem die Höchstmenge für die
Kapverdeschen Inseln auf 1000 Tonnen festgesetzt
wird. Falls diese Höchstmenge bei der Einfuhr
des Mutterlandes überschritten werden sollte,
ist sie jährlich als um 10 v. H. erhöht zu be-
trachten.
Die Zollermäßigungen nach Maßgabe der Vor-
schrift in den vorhergehenden Absätzen sollen
stets von dem niedrigsten Zollsatz berechnet
werden, der auf die gleichen Waren anderer
Herkunft anwendbar ist.
)Wenn neue regelmäßige Schiffahrtslinien nach
Afrika unter nationaler Flagge eingerichtet
werden, die die Häfen der Kapverdeschen Inseln
berühren, und zwar derart, daß man die Ge-
währ für niedrige Frachttarife erhält, auch unter
Zuwendung von entsprechenden jährlichen Bei-
hilfen, so sollen die Vergünstigungen, welche die
auf diesen Schiffen beförderten Waren genießen,
diejenigen sein, welche alsdann in dem be-
treffenden Vertrag festgesetzt sind.
Wenn keine neuen Linien, worauf sich dieser
Absatz bezieht, eingerichtet werden, so soll der
gegenwärtige Schutz für die Schiffahrt unter
nationaler Flagge bestehen bleiben.
Im Sinne dieses Absatzes und für den Fall,
daß Frachttarife aufgestellt worden sind, sollen
nur diejenigen in Beziehung auf die Provinz
als genehmigt angesehen werden, über die ihr
Regierungsrat gehört worden ist.
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