128 HDG. 8 20.
In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes.
§ 20.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündungt
in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis
binnen eines Monats nach Friedensschluß mit den
europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt
das Gesetz außer Krafte.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptaquartier, den 5. Dez. 1916.
(Siegell.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
1. Die Verkündung ist am 6. Dezember 1916
erfolgt.
2. Das Gesetz bleibt also auch nach Kriegsschluß
mit den europäischen Großmächten noch einen Monat
lang in Geltung, wenn es nicht zuvor vom Bundesrat
außer Kraft gesetzt wird.