Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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zösische Botschafter war der Ansicht, daß die 
Bahnfrage besser später zu behandeln sei, nach- 
dem die territorialen Fragen geregelt und die 
Grenzen der Staaten bestimmt seien; dann könnten 
die Interessenten unter sich eine Verständigung 
herbeiführen. 
Im Gegensatz hierzu stimmten die englischen 
und deutschen Bevollmächtigten dem amerikanischen 
Vorschlag zu. Die belgischen Bevollmächtigten 
wiesen auf das überwiegende Interesse der Be- 
nutzung der beiden schiffbaren Wasserstrecken des 
Kongo hin und beriefen sich zugunsten der Aus- 
führung des Bahnbaues durch eine bestimmte 
Ufermacht auf den Präzedensfall der Donau- 
korrektion am Eisernen Tor. 
Die Verhandlungen blieben erfolglos und die 
Kommission war der Ausicht, daß es sich empfehle, 
sie in einer Plenarsitzung weiter zu behandeln 
und in der Zwischenzeit eine versöhnende Formel 
zu suchen. Aber in der Konferenzsizung vom 
23. Februar 1885 zog Mr. Sanford seinen 
Antrag zurück, indem er auf die inzwischen er- 
zielte Verständigung unter den Interessenten ver- 
wies, die derartig erscheine, daß sie die Regelung 
der Fragen der Herstellung von Berbindungs- 
wegen sichere. 
Bevor auf diese Verständigung näher einge- 
gangen werden kann, erscheint es wichtig daran 
zu erinnern, daß die Konferenz auf Anregung 
der belgischen Bevollmächtigten den neuen Grund- 
satz im internationalen Recht annahm, daß die 
Straßen, Kanäle und Eisenbahnen, die zum Ersatz 
von nicht schiffbaren Strecken eines unter euro- 
päischem Recht stehenden Flusses erbaut sind, 
denselben Grundsätzen unterstehen, wie der Fluß 
selbst. Der Artikel 16 der Generalakte bestimmte 
in Anwendung dieses Prinzips, daß die zum 
Ersatz der unschiffbaren oder schwer befahrbaren 
Strecken auf einzelnen Abschnitten des Kongo 
und seiner Nebenflüsse erbauten Wege, Eisen- 
bahnen und Kanäle als zugehörige Teile dieses 
Flusses zu betrachten sind und daher dem Ver- 
kehr aller Nationen offen stehen. 
Während die Konferenz ihre Arbeiten fort- 
führte, verhandelte die Internationale Association 
mit Frankreich einerseits, mit Portugal anderseits, 
um zu einer endgültigen Regelung ihrer Grenz- 
streitigkeiten zu gelangen. 
(Es folgen hier nicht weiter interessierende 
Ausführungen über die Landanfprüche der drei 
Parteien.) 
Es bedurfte eines energischen Druckes, um 
den Widerstand der portugiesischen Regierung zu 
überwinden. Ein doppelter Schritt wurde in 
Lissabon durch die Vertreter Belgiens und der 
Association Internationale, dem sich Frankreich, 
England und Deutschland auschlossen, unter- 
  
nommen.") Er bewirkte, daß der Association die 
Gebiete auf dem rechten Ufer des Kongo bis 
Manianga, die ihr bereits von Frankreich zu- 
erkannt waren, mit Ausnahme der Enklave von 
Cabinda, die Portugal verblieb, zufielen. Auf 
dem linken Ufer willigten die Portugiesen ein, 
die Grenze bis Nokki zurückzuverlegen, indem sie 
die Kwangolinie, an der sie bis dahin festgehalten 
hatten, aufgaben. 
Für die Eisenbahn hatten diese beiden Ver- 
träge eine große Bedeutung. Die Abtretung des 
unterhalb des ersten Kataraktes gelegenen Nokki 
gestattete, die Eisenbahn auf dem linken Flußufer 
anzufangen. Anderseits verlieh der Verzicht 
Frankreichs auf seine Ansprüche auf das südliche 
Ufer des Stauley Pool“") der Bahn einen vor- 
züglichen Endpunkt und öffnete ihr einen unbe- 
grenzten Ausgang nach den Gebieten Zentral- 
afrikas. 
Noch war kein volles Jahr seit der Berliner 
Konferenz verflossen, als die Verwaltung des 
Kongostaates am 24. Dezember 1885 mit einem 
aus den Herren Mackinnon, Stanley und 
Hatton bestehenden englischen Syndikat ein Ab- 
kommen wegen Errichtung einer Gesellschaft mit 
2 Millionen Pfund Kapital abschloß, die es unter- 
nehmen sollte, einen Verbindungsweg durch Eisen- 
bahn und Dampfer zwischen dem unteren und 
oberen Kongo herzustellen. 
In Ausführung dieses Abkommens sollte der 
Kongostaat der genannten Gesellschaft eine Kon- 
zessionsurkunde ausstellen. Nach dem im Entwur 
fertiggestellten Wortlaut derselben hatte sich die 
zu erbauende Linie völlig innerhalb der Grenzen 
des Staates zu halten und konnte in einem oder 
mehreren Abschnitten auf dem rechten oder dem 
linken Ufer oder auf beiden Ufern gebaut und 
die einzelnen Abschnitte sollten durch Dampfer 
verbunden werden. Die Gesellschaft erhielt außer 
dem Gelände, das sie zum Bau der Linie und 
der Errichtung der Stationen und Magazine be- 
durfte, für jede sertiggestellte und dem Verkehr 
eröffnete Meile je 1000 ha Land, sei es längs der 
Bahn oder anderswo in größeren oder kleineren 
Blocks nach ihrer Wahl, und zwar für alle Zeiten 
abgabenfrei. Der Staat verpflichtete sich außer- 
dem 1. zur ev. Zahlung einer durch die Ausfuht 
zölle gesicherten Unterstützung an die Gesellschaf. 
um dieser die Gewährung von Dividenden an 
ihre Aktionäre während der Banzeit zu ermog= 
lichen, mit der Maßgabe jedoch, daß diese Unter- 
stützung 40 v. H. der Zolleinnahmen des abge- 
— 
*) Vgl. hierüber „D. Kol. Bl.“ 1917, Nr. 10 lIl. 
63. 
"# Ziehe hierüber Artikel ! im „Deutschen Kolonial 
blat## 1916. —. 59 ff., ebenso in „Aus den Archiven v 
belgischen Kolonialministeriums“, Berlin 1916, S.“
	        
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