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versteckten Millionen zu einem nicht unwesentlichen
Teil gar nicht durch besonders glückliche und
großzügige kaufmännische Spekulationen und Unter-
nehmungen zusammengebracht worden sind, son-
dern, wie bei den Prozessen der Töchter gegen
den belgischen Staat festgestellt worden ist, durch
Beiseitestellung von Serien der Anleihen des
Kongostaates, eine Manipulation, deren Berechti-
gung die Gerichte nicht anerkannt haben. Gewiß
hatte der Kongosounverän als absoluter Herrscher
an und für sich das Recht, die aus dem Kongo-
geschäft fließenden Millionen nach Gutdünken zu
verwenden. Aber eine reinliche und übersichtliche
Trennung zwischen den aus den Kongoprodukten
einerseits und den Anleihen anderseits sich er-
gebenden Beträgen wurde nicht durchgeführt.
Unter diesen Geldern befanden sich auch etwa
31 Millionen, die Belgien im guten Glanben an
die angebliche finanzielle Bedrängnis seiner zu-
künftigen Kolonie aus den Taschen seiner Steuer-
zahler geliehen hatte. Diese Mittel, besonders
die aus dem höchst sonderbaren, vom Kongostaat
im Jahre 1894 mit dem Bankier Browne de
Tiêège abgeschlossenen angeblichen Vorschußgeschäft
von 5 Millionen geflossenen Summen, die der
belgische Staat 1895 gedeckt hatte, durften den
Zwecken, für die sie bewilligt waren, nicht ent-
fremdet werden“).
Entgegen den wiederholt abgegebenen ministe-
riellen Erklärungen vor dem belgischen Parlament
und den mehr als einmal erfolgten bestimmten
schriftlichen wie mündlichen Außerungen des
Souveräus sind endlich auch die Millionen, die
er anfänglich aus seinem Privatvermögen im
Interesse der Association und des Kongostaates
aufgewandt hatte, seiner Privatschatulle wieder
zugeführt und das königliche Privatvermögen
wieder ergänzt worden. Dieser Umstand darf bei
einer Würdigung der Verdienste des Herrschers
um Belgien in ihrer Gesamtheit nicht ganz außer
Betracht gelassen werden.
“ Der Staatssekretär van Cetvelde, der aus
zinem anderen Holz geschnitzt war als die Mitarbeiter
, Mönigs der ersten Jahre. die Banning, Lam-
in Strauch, van Neuß, Janssen usw.,
nahm zwar 1901 seinen Abschied, da er die vom König
beliebte Vermischung seines Privatvermögens mit den
Einnahmen des Staates, besonders soweit sie aus dem
Staatskredit flossen, nicht mitmachen wollte, und der
König regierte den Kongo, ohne einen nenen Staats-
sekretär zu ernennen, mit den drei Generalsekretären
de Cuvelier, Liebrechts und Droogmans weiter.
Nchtsdestoweniger aber blieb van Eetvelde in
jerneren Begiehungen zum König, dem er seine Mit-
wirkung bei dessen brivaten Unternehmungen nicht ver-
sagte. Im Jahre 1906 ging er sogar nach London.
um dort für Leopold das Ablommen mit England vom
. Mai abzuschließen, das dem Streit um den Bahr
el Gazal und das Pachtgebiet von Lado ein für den
Kongostaat unrühmliches Ende bereitete.
Wenn die Akten und Abrechnungen des Kongo-
staates und seiner Vorläufer kurz vor der An-
nexion, teilweise vielleicht schon früher, auf Be-
sjehl des Königs vernichtet worden sind, so geschah
dies wohl nur zum Teil aus dem Grunde, um
die nicht immer ganz einwandfsreien finanziellen
Transaktionen des Kongostaates einer Nachprüfung
zu entziehen. Ein anderer Beweggrund war
allem Anschein nach für den König auch der, die
Erinnerung an die Männer, die ihm in den
kritischen Lagen des Unternehmens mit Rat und Tat
zur Seite gestanden hatten, verschwinden zu lassen,
um so die Ehre und den Ruhm des Erfolges
für sich allein beanspruchen zu können. Der
Nachwelt sollten die Unterlagen zur Beurteilung
der Frage, ob und inwieweit er der alleinige
Urheber und Verwirklicher der Plänc zu seinem
Unternehmen gewesen ist, entzogen werden. Die
notorische Undankbarkeit Leopolds gegen alle seine
verdienten Ratgeber, die sich seinen Ansichten und
Wünschen nicht willenlos fügten, läßt eine solche
Erklärung nicht unglaubhaft erscheinen. Ein so
großer Menschenverächter, als den er sich stets
gab, Leopold II. in Wirklichkeit auch sein mochte,
so war er doch von einem bedeutenden Stolz auf
sein Kongowerk erfüllt, wie zahlreiche Außerungen
aus seinem Mund erkennen lassen. Hatte er doch
in seinem vielbemerkten Brief an seine drei
Generalsekretäre vom 3. Juli 1906 die herrischen
Worte geäußert: „ Le Congo a donc été et
n'a pu êẽtre qu'une çeuvre personelle. Or, il
nest pas de droit plus Ilégitime et plus re-
spectable due le droit de ’auteur sur sa propre
oeuvre, fruit de son laberr.. Mes droits
sur le Congo sont sans partage, ils sont le
produit de mes peines et de mes dépenses.“
Das stimmte freilich mit den Tatsachen nur
teilweise. Allerdings hatte der Sonverän mit
einer unbengsamen Energie und mit nie ermüden-
der Ausdauer und Arbeitskraft das Kongowerk
bis in die Einzelheiten geleitet und in seinem
Sinne zur Entwicklung gebracht. Aber seine
Auslagen aus der ersten Zeit, die nur Zuschüsse
erforderte und keine Gewinne brachte, hat er sich
aus den Erträgnissen der verschiedenen Kongo-
anleihen und aus den Darlehen des Mutterlandes
zurückerstattet.
Der Artikel 2 des Vertrages zwischen dem
Kongostaat und Belgien vom 3. Juli 1890, der
an seinem Schluß lantete: „Le Roi-Souverain
refusant expressément toute indemnité du chef
des sacrifices personnels du’il s'est imposés.“
ist von ihm nicht innegehalten worden.
Der König hat sich für berechtigt gehalten
trotz des Vertrages vom 28. November 1907 über
die Abtretung des Kongostaates an Belgien, des