Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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§  3  des  Schlachtsteuergesetzes  anderen  Personen  auferlegten  Verbindlichkeiten  wird  nichts
geändert.

4.  Die  Anmeldung  der  Tödtung  und  die  Beibringung  des  Nothschlachtzeugnisses
hat  längstens  innerhalb  der  in  §  5  Absatz  4  des  Schlachtsteuergesetzes  bestimmten
24  stündigen  Frist  nach  erfolgter  Tödtung  zu  geschehen.

5.  Bei  Bankfleischern  und  anderen  Personen,  welche  zur  Anmeldung  der  Gewerbsräume
bei  der  Steuerbehörde  verpflichtet  sind  (§  24  der  Verordnung  vom  29.  Mai  1852  und
Verordnung  vom  26.  Juli  1864),  ist  die  Tödtung  der  Viehstücke  in  dem  angemeldeten
Schlachtraume  vorzunehmen.  Ist  dies  aus  veterinärpolizeilichen  Gründen  unthunlich,  so
ist  hierüber  eine  Bemerkung  in  die  nach  Ziffer  2  auszustellende  Bescheinigung  von  dem
aussteller  derselben  aufzunehmen.  Solchenfalls  tritt  eine  Strafverfolgung  wegen  Schlachtens
in  nicht  declarirten  Gewerbsräumen  nicht  ein.

6.  Den  Besitzern  solcher  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde  getödteter,  oder  wegen
der  Folgen  von  Schutzimpfung  gegen  Lungenseuche  geschlachteter  Rinder,  für  welche  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  4.  März  1881,  beziehentlich  nach  dem  Gesetze  vom
22.  Februar  1884  Entschädigung  zu  gewähren  ist,  wird  die  für  diese  Viehstücke  entrichtete
  Schlachtsteuer  vergütet.  Der  Betrag  der  letzteren  ist  daher  in  die  auf  das
Entschädigungswerk  bezüglichen  Berechnungen  aufzunehmen.

Die  erfolgte  Berichtigung  der  Schlachtsteuer  ist  durch  die  bezügliche  Quittung  zu
belegen.

Dresden,  am  30.  Mai  1884.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Für  den  Minister:

Meusel.
Dr.  Krause.

 

Berichtigung.
In  der  Verordnung  vom  17.  April  1884  muß  es  in  §5,  Zeile  5  von  unten  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  140)  statt:  „erkennen“  heißen:  „erlernen“.

 

Letzte  Absendung:  am  10.  Juni  1884.