Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7385.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  zum  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
gehörigen  Theile  der  Dörfer  Willschütz  und  Gräfendorf  mit  dem  Preußischen
Staatsgebiete,  und  die  Abtretung  des  unter  Preußischer  Landeshoheit
stehenden  Theiles  des  Dorfes  Königshofen  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
  Vom  3.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
G.  1.

"„  In  Folge  des  anliegenden  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  unterm
5.  Juli  1868.  bgeschlasenen  Vertrages  werden  in  Gemäßheit  des  Artikel  2.
der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat  die  Sachsen  Altenhugicchen
Antheile  an  den  Ortschaften  und  Fluren  Willschütz  und  Gräfendorf,  einschließlich
der  Grundstücke  in  den  Fluren  Dobiau  und  Seißla,  welche  kicher  Sachsen-Altenburgischer
  Seits  als  zu  dem  gedachten  Antheile  von  Gräfendorf  gehörig
betrachtet  und,  namentlich  rücksichtlich  der  Besteuerung,  behandelt  wurden,  mnt
der  Preußischen  Monarchie  für  immer  vereinigt.

Dagegen  wird  der  Preußische  Antheil  an  der  Ortschaft  und  Flur  Königshofen
  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  abgetreten.
§.  2.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausfübrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Sei-