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Frnzösisch-Westafrika.
Anderung des Zolltarifs.
Eine im Journal olficiel de la République Française vom 7. November 1916 kundgemachte Verordnung
der Französischen Regierung vom 1. November 1916 bestimmt folgendes
Artikel 1. Die Tabellen A und B und die Liste der allgemeinen Zollbefreiungen zu Artikel 1 der
Verordnung vom 14. April 1905, abgeändert durch die späteren Verordnungen, werden folgendermaßen ergängt
und geändert:
1. Einfuhrtarif.
Gebiete
nicht a die durch die Konvemion
4. Iu auit Esbeerührt e Zone den Bestinunun
v w uide oll-
ezeichnung der aren zuschl wention vom
Joll N]) 11
Zoll.
Frank # Frank
. ....(,asanmnce.. ·....100kg — 65 -
Zwimumei andere Gegenden des Senegals 100 kg 100 50 „
Dattlll vvom Gerte 5 v. H. 7 v. H. 0 v. H.
Zucker aller - . 00 kg 10 B, õ02) 10
Sirup, Bonbons und in Buter eingeleate Frchte vom r 10 v. 8 7 v. H. 15 v. H.
Nelkenpfeffer . 5 v. H. 7 v. H. 10 v. H.
Tabak in Blättern:
Casamaneee 100 kg 100 —
Dahomey .2100 kg — 125
andere Gegemen und Kolonien "u100 kg 175 175
Fabrizierter
Zigarren 100 kg 500 170 600
igaretten . 100 kg 400 130 150
. 100 ka 300 100 330
“ beem. Tulukuna., Bassia- und Palmiern . vom Werte 5 v. H. 7 v. H. frei
Weingeist und Branntwein reiner Weingeist 275 55 "330
Liköre mit mehr als 255 Weingeistgehalr. 1 hl Flüssigkeit. 1505 105) 1903)
Liköre mit 25f% oder weniger Weingeistgehalt 1 bl - 95 25 115
T ktelvcollwtetktn jer
Likör= und Runstweine, Weine mit Zusatz von tonischen, würzen- ½ aelbe ö Ase d . n Fae aun (edoch darf diejer
den, bitteren und abführenden Bestandteilen (Wermmt. China 40 Frank 18 Frank
rinde u. a.) für 1 1 Gasinten
Gewöhnliche Weinc, ausschlietzlich von der Gärung frischer Trauben,
mit oder ohne Zusatz von Weingeist, einschl der Schaumweine:
von 15f% und darunter . . .vomWette 5 v. H. 7 b. H. 10 v. H.
von mehr als 155. inl reiner Weingeist De cse lbe Zoll wie für Branntwein
Petrolenm und andere Mineralöle zu velenihihe orien
roh oder gereinigt kg 5 8
Benzine (essences) .. . . .100kk.s II 33 6
Spielkarten . . 1 Spiel (7,30 0,15 0.10
Silber, roh, anderes als Erz
in Blöcken, Ingots, Varrei üeer Pulver, gezogen, gewalgzt, Draht,
Bruchgegenstände. Blattjilber (in Vüchelchen zum Versilbern und
1kg
in anderer Form)). 1 10
ie —* für die Weesturne;⅝ welche die
Riechmittel aller Arr, einschließlich Seife: engu 1 werfe . en a c k der
weingeisthaltige vom Werte 15 v 10 v. 20 v. D.
andere . -- - l v v 10 v. 20 u. P.
Gewebe:
Guincazeug und andere unter Uerwendung von zwei Schäften
hergestellte blane Gewebe aus Baumwolle im Gewichte von
weniger als 15 kx auf 100 „ Längr. ohne Rüchicht auf die
Breiie 1 m Länge 0,.029 0.06 0.06
Alle anderen Gewebe aus Baumwolee, Wolle, Seide zun! auch Die in der Verordnung vom 3. Märg 1911
konfektioniert, sowie gebrauchte Männer-Kuchsfeider, dic offenbar vorzesehenen Nälte mil Zuschlag von
als Trödelware angusehen sind. , 15 7 v. H. 15 v. H.
¾ Diese Früchte bleiben bei der Einfuhr nach Dahomen von jedem golle befreit.
) Unabhängig von den nach den geltenden Sonderbestimmungen gegebenenfalls anzuwendenden
Ausgleichs seuen
*7) Der goll für Liköre mit mehr als Weingeistgebalt darf nicht geringer sein als der goll für
den Weingeisl. vei darin enthalten ist.
Der Zoll wird erhoben unter Zugrundelegung des Eigengewichts des Blattsilbers, einschließlich der
z½
Gewichts des Papiers, woraus die Bücher bestehen.