— 107 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 32
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von Rubeln. S. 107.
(Nr. 6259) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von
Rubeln. Vom 4. März 1918.
Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Verbot der Ein- und Durch-
fuhr von Rubeln, vom 17. März 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 235) wird folgendes
bestimmt:
Die Verordnung, betreffend Verbot der Ein- und Durchfuhr von
Rubeln, vom 17. März 1917 tritt mit dem 5. März 1918 außer Kraft.
Berlin, den 4. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 33
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1918.