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Artikel 46.
Der Oberamtsrichter stellt aus den Gemeindelisten das Verzeichniß der im Oberamtsbezirk
wohnenden, zu dem Dienst eines Schöffen oder Gerichtszeugen zulaßbaren
Staatsbürger zusammen und bereitet die an den Bezirksausschuß gebrachten Beschwerden
(Art. 41) so vor, daß dieser bei seinem Zusammentritt darüber entscheiden kann. Der
Oberamtsrichter fordert ferner vor dem Zusammentritt des Ausschusses die unter der
Ziffer 3 des Art. 39 begriffenen Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie,
falls die Wahl auf sie fallen würde, solche annehmen wollen. Bejahen sie die Anfrage,
so sind sie an ihre Erklärung gebunden.
Artikel 47.
Spätestens am 15. Oktober jeden Jahrs wird der Bezirksausschuß durch den Oberamtsrichter
einberufen, der den Vorsitz führt, über die Dispensation am Erscheinen verhinderter
Mitglieder zu entscheiden und an den Verhandlungen mit berathender Stimme
Theil zu nehmen hat.
Der Bezirksausschuß hat zunächst endgiltig über die Beschwerden (Art. 41) zu entscheiden,
Befreiungsgesuche, welche etwa aus einem der in dem Art. 39, Ziff. 2. 4 genannten
Gründe seit Ablauf der in dem Art. 41, Abs. 3 bezeichneten Frist vorgebracht
worden sind, falls der Grund erst seitdem eingetreten ist, zu erledigen, und das im
Art. 46 bemerkte, die Grundlage für die zu treffenden Wahlen bildende Verzeichniß
endgiltig festzustellen.
Artikel 48.
Jeder Bezirksausschuß wählt die für das Oberamtsgericht vorgeschriebene Zahl von
Gerichtszeugen, Schöffen und Ersatzmännern für Gerichtszeugen und Schöffen.
Von den Schöffen müssen wenigstens vier, von den Ersatzmännern zwei dem Kaufmannsstande
angehören.
Als Angehöriger des Kaufmannsstandes ist wählbar, wer ein Handelsgewerbe mit
der Befugniß, eine Handelsfirma, sei es in eigenem Namen oder als persönlich haftendes
Mitglied einer Handelsgesellschaft oder als Vorsteher einer Actiengesellschaft oder
als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines Handelsgewerbs ist, zu
zeichnen, betreibt oder in der angegebenen Weise früher betrieben hat, deßgleichen wer