Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel  46.

Der  Oberamtsrichter  stellt  aus  den  Gemeindelisten  das  Verzeichniß  der  im  Oberamtsbezirk
  wohnenden,  zu  dem  Dienst  eines  Schöffen  oder  Gerichtszeugen  zulaßbaren
Staatsbürger  zusammen  und  bereitet  die  an  den  Bezirksausschuß  gebrachten  Beschwerden
(Art.  41)  so  vor,  daß  dieser  bei  seinem  Zusammentritt  darüber  entscheiden  kann.  Der
Oberamtsrichter  fordert  ferner  vor  dem  Zusammentritt  des  Ausschusses  die  unter  der
Ziffer  3  des  Art.  39  begriffenen  Personen  zu  einer  Erklärung  darüber  auf,  ob  sie,
falls  die  Wahl  auf  sie  fallen  würde,  solche  annehmen  wollen.  Bejahen  sie  die  Anfrage,
so  sind  sie  an  ihre  Erklärung  gebunden.

Artikel  47.

Spätestens  am  15.  Oktober  jeden  Jahrs  wird  der  Bezirksausschuß  durch  den  Oberamtsrichter
  einberufen,  der  den  Vorsitz  führt,  über  die  Dispensation  am  Erscheinen  verhinderter
  Mitglieder  zu  entscheiden  und  an  den  Verhandlungen  mit  berathender  Stimme
Theil  zu  nehmen  hat.

Der  Bezirksausschuß  hat  zunächst  endgiltig  über  die  Beschwerden  (Art.  41)  zu  entscheiden,
  Befreiungsgesuche,  welche  etwa  aus  einem  der  in  dem  Art.  39,  Ziff.  2.  4  genannten
  Gründe  seit  Ablauf  der  in  dem  Art.  41,  Abs.  3  bezeichneten  Frist  vorgebracht
worden  sind,  falls  der  Grund  erst  seitdem  eingetreten  ist,  zu  erledigen,  und  das  im
Art.  46  bemerkte,  die  Grundlage  für  die  zu  treffenden  Wahlen  bildende  Verzeichniß
endgiltig  festzustellen.

Artikel  48.

Jeder  Bezirksausschuß  wählt  die  für  das  Oberamtsgericht  vorgeschriebene  Zahl  von
Gerichtszeugen,  Schöffen  und  Ersatzmännern  für  Gerichtszeugen  und  Schöffen.

Von  den  Schöffen  müssen  wenigstens  vier,  von  den  Ersatzmännern  zwei  dem  Kaufmannsstande
  angehören.

Als  Angehöriger  des  Kaufmannsstandes  ist  wählbar,  wer  ein  Handelsgewerbe  mit
der  Befugniß,  eine  Handelsfirma,  sei  es  in  eigenem  Namen  oder  als  persönlich  haftendes
  Mitglied  einer  Handelsgesellschaft  oder  als  Vorsteher  einer  Actiengesellschaft  oder
als  Vertreter  einer  juristischen  Person,  welche  Inhaberin  eines  Handelsgewerbs  ist,  zu
zeichnen,  betreibt  oder  in  der  angegebenen  Weise  früher  betrieben  hat,  deßgleichen  wer