Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Ostafrika,  hat  dazu  geführt,  den  außerdem  über  die  einheitliche  Neuregelung  dieser  Vermessungs-=register
  mit  sämtlichen  Schutzgebieten  geführten  Schriftwechsel  besonders  unter  Berücksichtigung  des
Vorschlages  des  Gouvernements  von  Deutsch-Ostafrika  dadurch  zum  Abschluß  zu  bringen,  daß  die
oben  unter  1  mit  t  bis  2  zitierte  Reichskanzler-Verfügung  und  der  Teil  q  der  Kaiserlichen
  Verordnung  unter  k  durch  neue  Bestimmungen  ersetzt  werden.  Aus  den  Entwürfen
  hierzu  von  1914  seien  nachstehend  einige  Stellen  angegeben,  um  zu  zeigen,
wie  die  einheitlicheren  Einrichtungen  für  alle  Schutzgebiete  in  bezug  auf  Flurkarten,
Flurbücher  und  Grundbesitzrollen  gedacht  sind.

Entwurf  a.
Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Anlegung  von  Flurbüchern  und
Grunbbesitzrollen  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Sübdsee.

Auf  Grund  des  §  15  Abs.  2  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  wird
für  die  Schutzgebiete  Afrikas  und  der  Südsee  folgendes  bestimmt:
§5  1.  Nach  den  beiliegenden  Mustern  I  und  II  (Anlagen  1  bis  3)  sind  für

mie  J.
W  bestimmte  Bezirke  (Flurbuchbezirke)  Flurbücher  und  Grundbesitzrollen  einzurichten.
*-  Beide  Bücher  sind  in  Übereinstimmung  mit  den  Flurkarten  (Anlage  4)  zu  halten.
§*  2.  Der  Gouverneur  bezeichnet  die  Bezirke,  für  welche  ein  Flurbuch  und  eine  Grundbesitzrolle
  anzulegen  sind.

isber  Bei  jeder  ersten  Vermessung  eines  Grundstücks  zu  amtlichen  Zwecken  oder  bei  seiner  ersten
Aul.  ba  zur  Aufnahme  in  das  Flurbuch  ist  zu  bestimmen,  zu  welchem  Flurbuchbezirk  es  gehört.  Der  Gouverneur

Al-  *m  wompverordnet,  in  welcher  Weise  und  durch  welche  Dienststellen  diese  Bestimmung  zu  erfolgen  hat.

!*5  ·0.  Die  Vermessung  ist  bei  mangelndem  Anschluß  an  eine  Landestriangulation  nach  den  anvornen
  liegenden  Grundsätzen  (Anlage  5)  auszuführen.
L
8  3.  Der  Gouverneur  wird  ermächtigt,  die  zur  Ausfuührung  dieser  Verfügumg  erforder-—
lichen  Bestimmungen  zu  erlassen.
4.  Alle  entgegenstehenden,  von  den  Gouverneuren  erlassenen  Vorschriften  werden
aufgehoben.
5  5.  Diese  Verfügung  trittooaoaan  .  ..  in  Kraft.

Anlage  1  (zu  Entwurf  ()
(fällt  beim  Druck  weg).
Muster  I
(zum  enwwt  u  Pehörig
(fällt  beim  Druck  wegl.
Vermessungsverwaltung.

Schutzgebiet
Bezirksgericht
Verwaltungsbezirk
Flurbuch
des
Flurbuchbezirkes

Die  Fluren  (-Kartenblätter)  sind  innerhalb  jedes  Flurbuchbezirks  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.
  Jede  Flur  stellt  einen  zusammenhängenden  Landabschnitt  dar,  dessen  Umgrenzung  mit  Parzellengrenzen
zusammenfällt.  (Vgl.  auch  „Grundsätze  für  die  Herstellung  von  Flurkarten“

Anl.  4  zu  §  1  der  Reichskanzler-Verfügung  0r.  (#.  Entwurf  #l.)
Für  den  Formulardruck:
Erläuterung  umseitig  (Anl.  8).