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W 35.) Verordnung
zu Publication des über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke
gegen unbefugte Aufführung unterm 22ten April 1841 gefaßten
Bundesbeschlusses;
vom 2g9sten Juni 1841.
Wag. Friedrich August, von GOx#E## Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
verkünden hiermit, haß über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte
Aufführung unterm 22 sten April dieses Jahres in der 10ten dießfährigen Bundestagssitzung
Folgendes beschlossen worden ist:
Die im deurschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze der inländischen
Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen unbefugte
Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets folgende
Bestimmungen in Anwendung bringen:
1.)
die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks im
Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Aurtors, seiner
Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger, stattfinden, so lange das Werk nicht
durch den Druck veröffentlicht worden ist;
2.) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Reches-G□
—
4.)
nachfolger, soll wenigstens waͤhrend zehn Jahren, von der ersten rechtmaͤßigen
Aufführung des Werks an, in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und geschützt
werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werks ohne
Nennung seines Familien= oder offenkundigen Autor-Namens irgend Jemandem
gestartet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht starc;
dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern sieht gegen Jeden, welcher dessen
ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten
dramatischen oder musikalischen Werks beeinträchtiget, Anspruch auf Entschädigung
zu; 4
die Bestimmung dieser- letztern und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht
werden soll, sowie die Fesisetzung der etwa noch neben dem Schadenersatze
zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen vorbehalten; sters ist
jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugren Aufführung,
ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das
Scäck allein, oder in Verbindung mit einem andern, den Gegnstand der
Aufführung ausgemacht har, in Beschlag zu nehmen.