Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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W  35.)  Verordnung

zu  Publication  des  über  den  Schutz  musikalischer  und  dramatischer  Werke
gegen  unbefugte  Aufführung  unterm  22ten  April  1841  gefaßten

Bundesbeschlusses;

vom  2g9sten  Juni  1841.

Wag.  Friedrich  August,  von  GOx#E##  Gnaden  König  von

Sachsen  2c.  2c.  2c.

verkünden  hiermit,  haß  über  den  Schutz  musikalischer  und  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  unterm  22  sten  April  dieses  Jahres  in  der  10ten  dießfährigen  Bundestagssitzung
  Folgendes  beschlossen  worden  ist:

Die  im  deurschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  werden  zum  Schutze  der  inländischen
  Verfasser  musikalischer  Compositionen  und  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  und  Darstellung  derselben  im  Umfange  des  Bundesgebiets  folgende
  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen:

1.)

die  öffentliche  Aufführung  eines  dramatischen  oder  musikalischen  Werks  im
Ganzen  oder  mit  Abkürzungen  darf  nur  mit  Erlaubniß  des  Aurtors,  seiner
Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolger,  stattfinden,  so  lange  das  Werk  nicht
durch  den  Druck  veröffentlicht  worden  ist;

2.)  dieses  ausschließende  Recht  des  Autors,  seiner  Erben  oder  sonstigen  Reches-G□


—

4.)

nachfolger,  soll  wenigstens  waͤhrend  zehn  Jahren,  von  der  ersten  rechtmaͤßigen
Aufführung  des  Werks  an,  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  anerkannt  und  geschützt
  werden.  Hat  jedoch  der  Autor  die  Aufführung  seines  Werks  ohne
Nennung  seines  Familien=  oder  offenkundigen  Autor-Namens  irgend  Jemandem
  gestartet,  so  findet  auch  gegen  Andere  kein  ausschließendes  Recht  starc;
dem  Autor  oder  dessen  Rechtsnachfolgern  sieht  gegen  Jeden,  welcher  dessen
ausschließliches  Recht  durch  öffentliche  Aufführung  eines  noch  nicht  gedruckten
dramatischen  oder  musikalischen  Werks  beeinträchtiget,  Anspruch  auf  Entschädigung
  zu;  4

die  Bestimmung  dieser-  letztern  und  der  Art,  wie  dieselbe  gesichert  und  verwirklicht
  werden  soll,  sowie  die  Fesisetzung  der  etwa  noch  neben  dem  Schadenersatze
  zu  leistenden  Geldbußen,  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten;  sters  ist
jedoch  der  ganze  Betrag  der  Einnahme  von  jeder  unbefugren  Aufführung,
ohne  Abzug  der  auf  dieselbe  verwendeten  Kosten  und  ohne  Unterschied,  ob  das
Scäck  allein,  oder  in  Verbindung  mit  einem  andern,  den  Gegnstand  der
Aufführung  ausgemacht  har,  in  Beschlag  zu  nehmen.