Gnadengehalt — Graf.
bis zu 1500 Mk. bedroht. Dazu kommt
die esimmung im 5
Reichsstrafgesetzbuchs, wonach derjenige,
welcher unbefugt auf einem öffentlichen
Weg, einer Straße, einem öffentlichen
Platz oder in einem öffentlichen Ver-V
sammlungsort ein G. hält, mit Geldstrafe
bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis
zu 6 W bestraft werden soll. Daß
leichwohl in einzelnen Staaten unter
aatlicher Autorität das Institut der Lotterie
(s. d.) fortbesteht, ist mit diesem
Standpunkt der Gesetzgebung kaum zu
vereinbaren.
Gnadengehalt, s. Pension,
Guadensahr, Jahr, auf dessen Dauer
nach dem Ableben eines Besoldeten dessen
Erben, besonders Witwe und Kinder, noch
die Einkünfte des Amtes beziehen. Beschränkt
sich diese Frist auf ein halbes oder,
wie dies in der Regel der Fall, nur auf
ein Vierteljahr, so heißt sie Gnadenhalbjahr
oder Gnadenquartal.
Goldne Bulle, Reichsgrundgeset des
ehemaligen Deutschen Reichs, 1356 von
Kaiser Karl IV. publiziert, ordnet die
Kaiserwahl und bestimmt, welche Fürsten
fortan die Kurwürde führen ollen, indem
sie die rechtliche Ste ung ber letztern
normiert. Außerdem enthält die G. B., so
benannt nach dem goldnen Siegel (aurea
bulla), Bestimmungen über Landfrieden,
fahlbürger und städtische Verbindungen.
s angebliche Original wird im Römer
zu Jrsua a. M. aufbewahrt.
oldne Rese, ein päpstliches Gnadengeschenk,
bestehend in einer geweihten
goldnen Rose, welche seit 1366 am Sonntag
Lätare regelmäßig verliehen zu wer-Ett
s. Papiergeld
o er, s. Papiergeld.
Selaaher: Währung.
Gothaer, Fraktion der deutschen Nationalversammlung,
welche 26.—28. dum
1849 eine Zusammenkunft in Gotha hatte
und dort den Beschluß faßte, das preußische
Unionsprojekt und die Wahlen zum
Erfurter Parlament zu unterstützen; dann
Anhänger der bundesstaatlichen Verfasung
Deutschlands mit parlamentarischen
ormen und Freußischem Präsidium
Kleindeutschland). Die jetzigen Natio-„Nr.
14 des Pa
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nallibtralen entsprechen der alten G.
rtei
Gothaer Vertrag, s. Ausweisung.
Gotteslästerun (Blasphemie ,
Befchimpfunszon egenständen religiöser
grehrung. deutsche Reichsstrafgesetzbuch
(§ 166) erklärt in dieser Seziehurg
für strafbar: 1) denjenigen, welcher in
öffentlichen Außerungen Gott lästert und
dadurch ein Argernis gibt; 2) denjenigen,
welcher öffentlich eine der christlichen Kirchen
oder eine andre mit Korporationsrechten
innerhalb des Reichsgebiets bestehende
Religionsgesellschaft oder ihre
Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft;
endlich 3) denjenigen, welcher in einer
Kirche oder in einem andern zu religiösen
Versammlungen bestimmten beschimpfenden
Unfug verübt. Derartige Handlungen
sollen, vorausgesetzt, daß sie doloserweise
verübt wurden, d. h. daß der
Thäter, dessen Glaubensbekenntnis aber
dabei nicht in Frage kommt, das Bewußtsein
hatte, daß er durch seine Handlungsweise
das religiöse Gefühl andrer verletze,
mit Gefängnis von einem Tag bis zu drei
Jahren bestraft werden.
Gouverneur (franz., spr. guwärnöhr),
s. v. w. Kommandant; auch Titel des
Statthalters einer Provinz oder einer
Kolonie (Gouvernement), z. B. in
Rußland; in den nordamerikanischen
Unionsstaaten Gobvernor) der höchste
Staatsbeamte. Gouvernement wird
auch oft gleichbedeutend mit Staatsregierung
gebraucht, daher man die Gesinnung
desjenigen als gouvernemental beeichnet,
welcher der Regierung schlechthin
olge leistet und keine selbständige Parteirichtung
verfolgt und innehält. Der Befrif
„gouvernemental- wird in Deutschand
noch vielfach thatsächlich mit konservative
verwechselt.
Graf (lat. Comes, die Abstammung
des deutschen Worts ist unbekannt), ursprünglich
ein über einen Gau gesetzter
königlicher Beamter, welcher an Stelle
des Königs Gericht hielt. Aus dieser Beamtenstellung,
welche namentlich unter
Karl d. Gr. den sogen. Sendgrafen zukam,
entwickelte sich nach und nech eine Territorialgewalt
über bestimmte Zenbschaften
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