Full text : Staats-Lexikon.

Gnadengehalt  —  Graf.

bis  zu  1500  Mk.  bedroht.  Dazu  kommt
die  esimmung  im  5
Reichsstrafgesetzbuchs,  wonach  derjenige,
welcher  unbefugt  auf  einem  öffentlichen
Weg,  einer  Straße,  einem  öffentlichen

Platz  oder  in  einem  öffentlichen  Ver-V

sammlungsort  ein  G.  hält,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mk.  oder  mit  Haft  bis
zu  6  W  bestraft  werden  soll.  Daß
leichwohl  in  einzelnen  Staaten  unter
aatlicher  Autorität  das  Institut  der  Lotterie
  (s.  d.)  fortbesteht,  ist  mit  diesem
Standpunkt  der  Gesetzgebung  kaum  zu
vereinbaren.
Gnadengehalt,  s.  Pension,
Guadensahr,  Jahr,  auf  dessen  Dauer
nach  dem  Ableben  eines  Besoldeten  dessen
Erben,  besonders  Witwe  und  Kinder,  noch
die  Einkünfte  des  Amtes  beziehen.  Beschränkt
  sich  diese  Frist  auf  ein  halbes  oder,
wie  dies  in  der  Regel  der  Fall,  nur  auf
ein  Vierteljahr,  so  heißt  sie  Gnadenhalbjahr
  oder  Gnadenquartal.
Goldne  Bulle,  Reichsgrundgeset  des
ehemaligen  Deutschen  Reichs,  1356  von
Kaiser  Karl  IV.  publiziert,  ordnet  die
Kaiserwahl  und  bestimmt,  welche  Fürsten
fortan  die  Kurwürde  führen  ollen,  indem
  sie  die  rechtliche  Ste  ung  ber  letztern
normiert.  Außerdem  enthält  die  G.  B.,  so
benannt  nach  dem  goldnen  Siegel  (aurea
bulla),  Bestimmungen  über  Landfrieden,
fahlbürger  und  städtische  Verbindungen.
s  angebliche  Original  wird  im  Römer
zu  Jrsua  a.  M.  aufbewahrt.
oldne  Rese,  ein  päpstliches  Gnadengeschenk,
  bestehend  in  einer  geweihten
goldnen  Rose,  welche  seit  1366  am  Sonntag
  Lätare  regelmäßig  verliehen  zu  wer-Ett

  s.  Papiergeld
o  er,  s.  Papiergeld.
Selaaher:  Währung.

Gothaer,  Fraktion  der  deutschen  Nationalversammlung,
  welche  26.—28.  dum
1849  eine  Zusammenkunft  in  Gotha  hatte
und  dort  den  Beschluß  faßte,  das  preußische
  Unionsprojekt  und  die  Wahlen  zum
Erfurter  Parlament  zu  unterstützen;  dann
Anhänger  der  bundesstaatlichen  Verfasung
  Deutschlands  mit  parlamentarischen

ormen  und  Freußischem  Präsidium
Kleindeutschland).  Die  jetzigen  Natio-„Nr.

  14  des  Pa

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nallibtralen  entsprechen  der  alten  G.
rtei

Gothaer  Vertrag,  s.  Ausweisung.

Gotteslästerun  (Blasphemie  ,
Befchimpfunszon  egenständen  religiöser

grehrung.  deutsche  Reichsstrafgesetzbuch
  (§  166)  erklärt  in  dieser  Seziehurg
für  strafbar:  1)  denjenigen,  welcher  in
öffentlichen  Außerungen  Gott  lästert  und
dadurch  ein  Argernis  gibt;  2)  denjenigen,
welcher  öffentlich  eine  der  christlichen  Kirchen
  oder  eine  andre  mit  Korporationsrechten
  innerhalb  des  Reichsgebiets  bestehende
  Religionsgesellschaft  oder  ihre
Einrichtungen  oder  Gebräuche  beschimpft;
endlich  3)  denjenigen,  welcher  in  einer
Kirche  oder  in  einem  andern  zu  religiösen
Versammlungen  bestimmten  beschimpfenden
  Unfug  verübt.  Derartige  Handlungen
  sollen,  vorausgesetzt,  daß  sie  doloserweise
  verübt  wurden,  d.  h.  daß  der
Thäter,  dessen  Glaubensbekenntnis  aber
dabei  nicht  in  Frage  kommt,  das  Bewußtsein
  hatte,  daß  er  durch  seine  Handlungsweise
  das  religiöse  Gefühl  andrer  verletze,
mit  Gefängnis  von  einem  Tag  bis  zu  drei
Jahren  bestraft  werden.

Gouverneur  (franz.,  spr.  guwärnöhr),
s.  v.  w.  Kommandant;  auch  Titel  des
Statthalters  einer  Provinz  oder  einer
Kolonie  (Gouvernement),  z.  B.  in
Rußland;  in  den  nordamerikanischen
Unionsstaaten  Gobvernor)  der  höchste
Staatsbeamte.  Gouvernement  wird
auch  oft  gleichbedeutend  mit  Staatsregierung
  gebraucht,  daher  man  die  Gesinnung
desjenigen  als  gouvernemental  beeichnet,
  welcher  der  Regierung  schlechthin

olge  leistet  und  keine  selbständige  Parteirichtung
  verfolgt  und  innehält.  Der  Befrif
  „gouvernemental-  wird  in  Deutschand
  noch  vielfach  thatsächlich  mit  konservative
  verwechselt.

Graf  (lat.  Comes,  die  Abstammung
des  deutschen  Worts  ist  unbekannt),  ursprünglich
  ein  über  einen  Gau  gesetzter
königlicher  Beamter,  welcher  an  Stelle
des  Königs  Gericht  hielt.  Aus  dieser  Beamtenstellung,
  welche  namentlich  unter
Karl  d.  Gr.  den  sogen.  Sendgrafen  zukam,
entwickelte  sich  nach  und  nech  eine  Territorialgewalt
  über  bestimmte  Zenbschaften
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