Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

316  IV.  1.  Bürgerliches  Gesetzbuch.  —  3.  Buch.

Erwerber  durch  rechtmäßigen  Verkauf  des  Pfandrechtes.

§  1242.  Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung  des  Pfandes  erlangt  der
Erwerber  die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die  Sache  von  dem  Eigentümer
erworben  hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag
erteilt  wird.

Pfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,  auch  wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
waren.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen
Pfandrechten  im  Range  vorgeht.

Nicht  rechtmäßige  Veräußerung.

§  1243.  Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist  nicht  rechtmäßig,  wenn
gegen  die  Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des  §  1230  Satz  2,  des  §  1235,
des  §  1237  Satz  1  oder  des  §  1240  verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  andere  für  den  Verkauf  geltende  Vorschrift,
  so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn  ihm  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.

§  1244.  Wird  eine  Sache  als  Pfand  veräußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer
  ein  Pfandrecht  zusteht  oder  den  Erfordernissen  genügt  wird,  von  denen
die  Rechtmäßigkeit  der  Veräußerung  abhängt,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  932  bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Veräußerung  nach
§  1233  Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die  Vorschriften  des  §  1235  oder  des  §  1240
Abs.  2  beobachtet  worden  sind.

5J  1245.  Der  Eigentümer  und  der  Pfandgläubiger  können  eine  von
den  Vorschriften  der  §§  1234  bis  1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs
vereinbaren.  Steht  einem  Dritten  an  dem  Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch  die
Veräußerung  erlischt,  so  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
  sie  ist  unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  1235,  des  §  1237  Satz  1
und  des  §  1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  verzichtet
  werden.

Uebergang  des  Pfandrechts  bei  Uebertragung  der  Forderung.

§  1250.  Mit  der  Uebertragung  der  Forderung  geht  das  Pfandrecht
auf  den  neuen  Gläubiger  über.  Das  Pfandrecht  kann  nicht  ohne  die  Forderung
übertragen  werden.

Wird  bei  der  Uebertragung  der  Forderung  der  Uebergang  des  Pfandrechts
ausgeschlossen,  so  erlischt  das  Pfandrecht.