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Zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes den Ortsbehörden und in
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes der Gemeindevertretung zugewiesenen Obliegenheiten
ist der Gemeinderat, und wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung
zuständig.
Als weitere Kommunalverbände gelten die Verwaltungsbezirke.
Soweit im Gesetz die Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes für an-
wendbar erklärt sind, finden die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung
vom 27. Dezember 1901, Regierungsblatt 1902 S. 2, entsprechende Anwendung.
Weimar, den 11. Oktober 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Ministerialbekanntmachungen.
[103) I. Die an der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamt-
universität zu Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung,
für die Prüfung der Arzte und der Zahnärzte und für die pharmazeutische
Prüfung sind für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober bez. 1. November 1904
bis dahin 1905, wie folgt, zusammengesetzt:
I. Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung:
Vorsitzender, soweit die Prüfungsordnung vom 2. Juni 1883 Anwendung
findet: der Dekan der medizinischen Fakultät; soweit die Prüfungs-
ordnung vom 28. Mai 1901 maßgebend ist: Geheimer Hofrat Professor
Dr. Gärtner, Stellvertreter: Geheimer Medizinalrat Professor
Dr. Riedel.
Prüfende Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Maurer; für
Physiologie: Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann; für Physik:
Geheimer Hofrat Professor Dr. Winkelmann; für Chemie: Geheimer
Hofrat Professor Dr. Knorr; für Zoologie: Professor Dr. Haeckel;
für Botanik: Professor Dr. Stahl.