Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz
zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  3.
Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder
dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe
des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten
Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehör-=den
  aufgestellten,  durch  das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
Prüfung  erbeischt;

c)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatsregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zoll-Tarifes  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem
der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über
die  zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handelsund
  Zoll-Systems.

Artikel  33.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erbeischen,
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege
vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten
veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienst-Personal  und  das  Lofal  wird  unentgeldlich  von  der
Regierung  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt  findet.

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