566
Eine Abrundung des Witwen- und Waisengeldes auf einen durch drei teilbaren vollen
Markbetrag findet im vorliegenden Fall nicht statt, da sonst der Betrag der vom Verstorbenen
zuletzt bezogenen Pension überschritten würde.
Bei dem Ausscheiden eines waisengeldberechtigten elternlosen Kindes infolge Vollendung
des 18. Lebensjahres (§ 30 Nr. 2 des Gesetzes) würde sich Witwen= und Waisengeld nach
§ 5 wie folgt erhöhen: .
a) Witwengeld wie eingangs berechnet . ...2022,00.«.
Hiervon ab gemäß § 6 ½% -= . ...101,»,,,
bleiben1920,9o.«.8)
b)Waisenscldfüt4Kinderje405.---. ... 2,00,,
je675J--. ..·1350,»»,,
zusammen 4 890,00 .
*) Das Witwengeld wird nur bei der ersten Berechnung der Bezüge auf einen vollen durch drei teilbaren
Markbetrag abgerundet.
'’ 77 *“