Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Eine  Abrundung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  auf  einen  durch  drei  teilbaren  vollen
Markbetrag  findet  im  vorliegenden  Fall  nicht  statt,  da  sonst  der  Betrag  der  vom  Verstorbenen
zuletzt  bezogenen  Pension  überschritten  würde.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  waisengeldberechtigten  elternlosen  Kindes  infolge  Vollendung
des  18.  Lebensjahres  (§  30  Nr.  2  des  Gesetzes)  würde  sich  Witwen=  und  Waisengeld  nach

 

§  5  wie  folgt  erhöhen:  .
a)  Witwengeld  wie  eingangs  berechnet  .  ...2022,00.«.
Hiervon  ab  gemäß  §  6  ½%  -=  .  ...101,»,,,
bleiben1920,9o.«.8)

b)Waisenscldfüt4Kinderje405.---.  ...  2,00,,
je675J--.  ..·1350,»»,,
zusammen  4  890,00  .

*)  Das  Witwengeld  wird  nur  bei  der  ersten  Berechnung  der  Bezüge  auf  einen  vollen  durch  drei  teilbaren
Markbetrag  abgerundet.

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