Full text: Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Blätter 
für 
echtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 21. Samstag, den 10. Oct. 1840. 
Geiträge zur Lehre von der Wechselkähigkeit. 
Nach preußischem Recht. 
Von Herrn Dr. Feust. 
I 
Das allgemeine Lanorecht für die 
Preußischen Staaten erklärt die Inhaber von 
Fabriken für wechselfähig). 
Nicht selten ergeben sich bei Anwendung die- 
ser Bestimmung, — zumal in Fabrikstädten, wo 
eine Menge von Gewerbsleuten, wenn sie ihre 
Profession nur einigermaßen schwunghaft betreiben, 
sich aus eigener Machtvollkommenheit den Namen 
„Fabrikant“ beizulegen pflegt, — Zweifel darüber, 
ob der Wechselaussteller als Fabrikunternehmer im 
Einne des Gesetzes zu betrachten, oder blos ein 
gewöhnlicher Handwerksmann sey, sohin der Wech- 
selfähigkeit entbehre. 
Zum Zwecke der Lösung solcher Fragen wird 
alsdann gewöhnlich auf den legalen Begriff der 
1) Th. U, Tit. 8, H. 720, vergl. mit H. 718.