Blätter
für
echtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 21. Samstag, den 10. Oct. 1840.
Geiträge zur Lehre von der Wechselkähigkeit.
Nach preußischem Recht.
Von Herrn Dr. Feust.
I
Das allgemeine Lanorecht für die
Preußischen Staaten erklärt die Inhaber von
Fabriken für wechselfähig).
Nicht selten ergeben sich bei Anwendung die-
ser Bestimmung, — zumal in Fabrikstädten, wo
eine Menge von Gewerbsleuten, wenn sie ihre
Profession nur einigermaßen schwunghaft betreiben,
sich aus eigener Machtvollkommenheit den Namen
„Fabrikant“ beizulegen pflegt, — Zweifel darüber,
ob der Wechselaussteller als Fabrikunternehmer im
Einne des Gesetzes zu betrachten, oder blos ein
gewöhnlicher Handwerksmann sey, sohin der Wech-
selfähigkeit entbehre.
Zum Zwecke der Lösung solcher Fragen wird
alsdann gewöhnlich auf den legalen Begriff der
1) Th. U, Tit. 8, H. 720, vergl. mit H. 718.