Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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21.  Regierungs-Verordnung
vom  30.  September  1902,
betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem
Landes-Versicherungsamte.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
ertheilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürst-Regenten  wird
auf  Grund  von  §  20  Absaß  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesee
  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  573)  verordnet,

81.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  eines  Mechtsanwaltg  im  Verfahren
vor  dem  Landes-Versicherungsamte  (vergl.  8  20  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  2  bemißt  sich  auf  den
Betrag  von  fünf  bis  vierzig  Mark.

chweben  in  einem  Ftreitfale  hegen  mehrere  Urtheile  Rechtsmittel,  so  gilt
das  Verfahren  über  dieselben,  wenn  über  sie  gleichzeitig  erkaunt  wird,  nur  als  ein
Verfahren.

8  2.

Für  die  Theilnahine  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  der  Gerichtsstätte
kann,  wenn  die  Anwesenheit  des  Rechtsanwaltes  geboten  war,  eine  angemessene  Entschübigung
  auder  der  Vergütung  zugebilligt  werden

Erstattung  der  Kosten  für  eine  aMe  zur  mündlichen  Verhandlung
sowie  u  —’lie  Anslagen  findet  nicht  statt.

edoch  ist  bei  der  Festsehung  der  im  §  1  bezeichneten  Vergütung  innerhalb
der  den  gerogenen  Grenzen  auf  Schreibgebühren  und  Portoauslagen  Rücksicht  zu
nehmen.

Greiz,  den  30.  September  1902.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.
Saupe.