XIV. Wasserpolizei. 129
. ’ui- n- Zuständige Behörde Rechtsmittel
Ebenso werden behandelt spruchgenommene zu
Zwangsandrohungen zur derihm angesonnenen
Durchsetzung der vorbezeich= Leistung aus Gründen
neten Anordnungen (vgl. unten des öffentlichen Rechts
Nr. 432). einen anderen für
verpflichtet erachtet,
zugleich gegen diesen
zu richten.)
212.](Gegen andere wasserpolizei- — —
liche Verfügungen (allgemeinen
polizeilichen Inhalts) finden die
Rechtsmittel der 88 127 ff.
LVG. statt (siehe unten Nr.
429 ff.).
213. Gegen Festsetzung und — —
Ausführung des Zwangsmittels
nur Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde (§ 133
LVG. unten Nr. 433).)
214. § 66 Abs. 3 ZG. Streitig-Fristlose In- Wie bei 211.
keiten der Beteiligten dar= teressentenklage,
über, wem von ihnen die sonst wie bei 211.
öffentlich-rechtliche Verpflichtung
zur Räumung obliegt.
215. § 66 Abs. 4 ZG. Erstat= Fristlose Erstat- Wie bei 211.
tungsanspruch auf das Ge= tungsklage, sonst
leistete gegen den aus Grün- wie bei 211.
den des öffentlichen Rechts
Verpflichteten.
B. Festsetzung der Böhe des
Wasserstandes bei Stanwerken.
216. 8 67 36G.:
a. Ernennung von sachverständigen
Kommissarien
behufs Festsetzung
der Höhe des Wasserstands;
b) Festsetzung des Wasserstands
durch diese Kommissarien
mangels rechts-Bartels,
Berwaltungsstreiwerfahren.
A. Beschluß des Kreis-(Stadt)ausschusses.
b. Fristlose Klage der
Beteiligten b. Kreis-(Stadthausschuß.
a. Endgultig.
b. Berufung an den
Bezirksausschuß (im
Landespolizeibezirk
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