Metadata : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. I. Band. (1)

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Nach  erfolgter  Feststellung  ist  die  diechnung  während  eines  Zeitraumes  von
zwei  Wochen  zur  Einsicht  der  Gemeindcangehörigen  auszulegen.

Dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  ist  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  sofort  einzureichen.

Dem  Kreisausschusse  liegt  die  Revision  der  Gemeinderechnungen  ob,  welche
alljährlich  bei  mehreren  Gemeinden  des  Kreises  zu  erfolgen  hat.

121.

Der  Kreisausschuß  beschließt:

1)  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz
der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
  Defekte  vach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.Januar  1844
Eeset=  Samml.  S.  52).

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges  endgültig


2)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (F.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes
zur  Deusschen,  Civilprozeßordnung  vond“  30.  Januar  1877),  Reichs-Gesetzbl.
  S.  244).

Elfter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  für  die  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen.

S#.  121a.

Die  in  den  Kirchspielslandgemeinden  der  Kreise  Husum,  Norderdithmarschen
und  Süderdithmarschen  bestehenden  Dorfschaften  und  Bauerschaften  bleiben  als
öffentliche  Körperschaften  für  diejenigen  kommunalen  Zwecke  bestehen)  welchen  sie
bisher  gedient  haben,  oder  welche  von  ihnen,  unter  Zustimmung  der  Kirchspielslandgemeinde
  und  unter  Bestätigung  des  Bezirksausschusses,  werden  übernommen
werden.

Die  bisherige  Verfassung  dieser  Körperschaften  arleidct  nur  dahin  eine  Abänderung
  und  Ergänzung,  daß  die  §S#.#  7,  8),  9,  10,  13,  39  bis  einschließlich  67
der  Landgemeindeordnung  auch  auf  die  Dorfschaften  d-  Bauerschaften  mit  der
Maßgabe  sinngemäß  Anwendung  finden,  daß  der  Beschluß  der  Kirchspielslandgemeinde
  über  die  Heranziehung  von  Gemeindeabt  Abepflichtigen  mit  einem  Einkommen
  von  nicht  mehr  als  900  Mark  zu  den  Gemeindeabgaben  auch  für  die
Heranziehung  dieser  Personen  von  ihrem  Einkommen  zu  den  Dorfschafts=  und
Bauerschaftsabgaben  ohne  Weiteres  rechtsverbindlich  ist.

Der  Dorsschafts=  und  der  Bauerschaftsvorsteher  ist  für  die  in  den  §#.  90
und  91  der  Landgemeindeordnung  bczeichneten  polizeilichen  Geschäfte  Hülfsbeamter
des  Gemeindevorstehers  der  Kirchspielslandgemeinde.

(Xr.  9549,  35“