D. Die Reifeprüfung. 145
auf Grund der in der Prima den betr. Schülern erteilten Zeugnisse Gutachten
darüber festgestellt, ob diese Schüler nach ihrer sittlichen Haltung als den
Zielforderungen des Gymnasiums entsprechend anzuerkennen sind“. Hier ist
also ein kleiner Widerspruch zwischen dem Text der Ordnung und dem Zeugnisformular;
auch in anderen Hamburgischen Ordnungen findet sich derselbe. Ganz
deutlich redet aber hier der Bayerische $ 87, 4: „Für das Urteil über Fleiß
und Betragen sind die Beobachtungen maßgebend, welche während seiner
ganzen Studienzeit gemacht worden sind“. Damit stimmt in Beilage III das
Zeugnisformular überein. Also auch der Fleiß der ganzen Schulzeit!) kommt
auf dem Prüfungszeugnis zum Ausdruck.
Das Bayern so benachbarte Württemberg verfährt gänzlich anders, es urteilt
nur über eine zweijährige Zeit, über die Primanerzeit, vgl. $ 1 der Instruktion
von 1873, wo nur von den beiden letzten Jahren die Rede ist.
Somit weichen hier alle drei stiiddeutschen Staaten voneinander ab. Im
OÖ. E. von 1849 war noch keine Zeitgrenze zur Beurteilung des Betragens angegeben,
in den jüngsten „Weisungen“ aber ist $85 zu Punkt 3 der Zusatz
aufgenommen: „In gleicher Weise wird auch das Urteil über das sittliche Verhalten
des Abiturienten bestimmt, wobei nur die letzten zwei Jahre zu berücksichtigen
sind.“ Aber wie stimmt dies zu dem schönen, allgemeinen Grundsatz,
der unter Nr. 1 (S. 21) ausgesprochen wird: „ .. kommen bei der
Maturitätsprüfung im Gegenteile nicht speziell die Leistungen des letzten Jahres;
sondern vielmehr der Stand der während der ganzen Gymnasialzeit erworbenen
Gesamtbildung in Frage?“ Also auch hier ein kleiner Widerspruch! Freilich setzt
man sich in Österreich dadurch in Übereinstimmung mit dem, was die meisten
Ordnungen vorschreiben, die die ausschließliche Berücksichtung der Primanerzeit,
der letzten beiden Jahre auf der Schule fordern. Es scheint, als hätte Württemberg
1873 zuerst diese Einschränkung festgesetzt; in Preußen finden wir sie
schon in der Ordnung von 18822) in $ 5,4 und daher auch in derjenigen von
1892, wo solche Fristgrenze gleich in $ 1 zu lesen, und daher auch in derjenigen
von 1902 84, 5, nach welchem in der Konferenz über die Zulassung festgestellt
werden soll auf Grund der in der Prima den Schülern erteilten Zeugnisse,
ob diese Schüler nach ihrer sittlichen Haltung und ihren Leistungen den
Zielforderungen entsprechen. An die Forderungen von 1892 haben sich dann
viele norddeutsche Staaten angeschlossen, so Braunschweig 8 4, 4, Hamburg
8 4, 4, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz $ 4, 4, und auch das Königreich
Sachsen in 8 66 der Ordnung für Gymnasien und 8 67 der Ordnung für Realgymnssien.
Nicht klar ist der $4,4 in Oldenburg: „In einer Sitzung...
werden die Urteile über die Klassenleistungen der betr. Schüler in sämtlichen
wissenschaftlichen Lehrgegenständen der Oberprima festgestellt... und ebenso
Gutachten darüiber abgefaßt, ob diese Schüler nach ihren Leistungen und nach
ihrer sittlichen Haltung als den Zielforderungen des Gymnasiums entsprechend
I) Wie verhält man sich aber, wenn der Prüfling mehrere Anstalten besucht hat?
2) Leider auch schon in der Ordnung von 1834 $ 27.
H. Morsch, Das höhere Lehramt, t0