Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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3)  an  versügbar  gewordenen  Betragen  von  der  früher  verwilligten

  Summe  —:  889.218  fl.  53  kr.

—  —
zusommen  —  18P,74s  fl.  9  kr.
Der  Rest  mit  —.  1,266,738  fl.  21  kr.

wird  dem  Kriegoministerium  als  Vorschuß  zu  zur  Verfügung  gestellt  auf  Wiederersatz  mittelst
  derjenigen  Beträge,  welche  nach  Art.  12  und  13  der  Militärconvention  vom  21  25.
November  1870  künftig  an  der  von  Württemberg  für  den  Reichsmilitärhaushalt  zu
leistenden  Summe  erspart,  beziehungsweise  flüssig  gemacht  werden  können.

Ueber  die  Verwendung  der  obengenannten  Summe  von  1,415,479  fl.  30  kr.
ist  der  Landesvertretung  in  abgesonderter  Rechnung  Nachweis  zu  geben.
Artikel  2.

Die  Uebertragung  und  Verwendung  von  früher  verwilligten,  bei  den  betreffenden
Positionen  aber  verfügbar  gewordenen  64,700  fl.  auf  das  Kasernement  der  4.  Feldartil
lerie-Abtheilung  in  Ulm  wird  nachträglich  genehmigt.

Artikel  3.

Die  iin  Artikel  1  genannte  Summe  von  1,266,738  fl.  21  kr.  ist  von  dem  Finanzministerium
  nach  Bedarf  aus  dem  Antheil  der  diesseitigen  Staatskasse  an  der  französischen
Kriegsentschädigung  dem  Kriegsministerium  abzugeben.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der
Finanzen  zu  vollziehen.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  28.  Juni  1874.

Karl.
Der  Kriegs-Minister:
J.  V.

Wundt.
Der  Finanz-Minister:

Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Kabinets-Chef:
Gärttner.