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3) an versügbar gewordenen Betragen von der früher verwilligten
Summe —: 889.218 fl. 53 kr.
— —
zusommen — 18P,74s fl. 9 kr.
Der Rest mit —. 1,266,738 fl. 21 kr.
wird dem Kriegoministerium als Vorschuß zu zur Verfügung gestellt auf Wiederersatz mittelst
derjenigen Beträge, welche nach Art. 12 und 13 der Militärconvention vom 21 25.
November 1870 künftig an der von Württemberg für den Reichsmilitärhaushalt zu
leistenden Summe erspart, beziehungsweise flüssig gemacht werden können.
Ueber die Verwendung der obengenannten Summe von 1,415,479 fl. 30 kr.
ist der Landesvertretung in abgesonderter Rechnung Nachweis zu geben.
Artikel 2.
Die Uebertragung und Verwendung von früher verwilligten, bei den betreffenden
Positionen aber verfügbar gewordenen 64,700 fl. auf das Kasernement der 4. Feldartil
lerie-Abtheilung in Ulm wird nachträglich genehmigt.
Artikel 3.
Die iin Artikel 1 genannte Summe von 1,266,738 fl. 21 kr. ist von dem Finanzministerium
nach Bedarf aus dem Antheil der diesseitigen Staatskasse an der französischen
Kriegsentschädigung dem Kriegsministerium abzugeben.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der
Finanzen zu vollziehen.
Gegeben, Schloß Friedrichshafen den 28. Juni 1874.
Karl.
Der Kriegs-Minister:
J. V.
Wundt.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef:
Gärttner.