Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Brief  hineingelegt,  sondern  müssen  in  Papier  oder  dergleichen  eingeschlagen,  und  innerhalb
des  Briefs  so  befestigt  seyn,  daß  eine  Veränderung  ihrer  Lage  während  des  Transports
nicht  stattfinden  kann.

Briefe  mit  Metallgeld  (Gold,  Silber  ꝛc.)  dürfen  das  Gewicht  von  8  Loth  und  Briefe
mit  Papiergeld  das  Gewicht  von  ½  PMfund  nicht  übersteigen.

3)  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  umschnürten  Packeten,  Beuteln,  Kisten  over
Fässer  fest  zu  verpacken,  und  zwar  werden:

a)  Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  3  Pfund,  sofern  der  Werth  bei  Papiergeld  nicht
5000  fl.  oder  3000  Thlr.  und  bei  Metallgeld  nicht  500  fl.  oder  300  Thlr.  übersteigt,
  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umschlagenen  und  gut  verschnürten  Papier
angenommen.

Bei  schwererem  Gewichte  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung
in  haltbarem  Leinen,  Wachsleinwand  oder  Leder  besteben,  gut  umschnürt  und  vernäht
  und  die  auswendige  Naht  versiegelt  seyn.
Geldbeutel  (Säcke),  welche  keine  weitere  Verpackung  erhalten,  mussen  von  wenigstens
  voppelter  Leinwand,  die  Nath  darf  nicht  auswendig,  der  Kropf  nicht  zu  kurz,
und  da,  wo  ver  Knoten  geschürzt  ist  und  außerdem  über  beiden  Schnur-Enden
muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  seyn.  Die  Schnur,  welche  den  Kropf  umgibt,
muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen
  nicht  über  50  Pfund  wiegen.  6
Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holze  verfertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt
seyn,  oder  gute  Schlösser  haben.  Sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln  versehen,
  und  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  seyn,  daß  sie  andere
Gegenstände  nicht  beschädigen  können.  Ueber  50  Pfund  schwere  Kisten  müssen  gur
bereift  und  mit  Handhaben  (Handschlingen)  verseben  seyn.
Die  Gelofässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreife  angenagelt  und  an  beiden  Böven
dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  seyn,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung
  der  Umschnürung  und  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

4)  Bei  Packeten  mit  Metall-Geld  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt  seyn.
Gelver  in  Fässern  oder  Kisten  sind  in  Benteln  oder  Packeten  zu  verpacken.

5)  Ausnahmsweise  dürfen  Geldsendungen  in  Silber,  welche  von  inländischen
Staatskassenämtern  nach  inländischen  Vestimmungsorten  aufgegeben  werden:

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