Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  157  —

Artikel  12.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
So  geschehen  Berlin,  den  30.  November  1883.

(L.  S.)  Ernst  Grüttefien.
(I.  S.)  Robert  Ludwig  Sipman.
(L.  S.)  Robert  Gustav  Schmidt.

(L.  S.)  Carl  Friedr.  Chr.  Buff.
(L.  S.)  Hermann  Henrich  Meier.

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Tilsit-Insterburger  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

Vom  18./27.  Dezember  1883.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen
Regierungsrath  Fleck  und  den  Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissarien  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  die  Geheimen  Finanzräthe  Schmidt  und
Lehnert  als  Kommissarien  des  Finanzministers,  einerseits,  und  dem  Verwaltungs.
rath  der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte
  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der
Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.

Die  Tilsit-Insterburger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und

(r.  8990.)

Reich.