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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXVI. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 5. April 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Deu Verlust der Kanonikal= Sustentation oder
Kloster = Pension der in den Shestand oder
zu einer anderen Religions-Partei übertretenden
Glieder der sakularisirten Dom-, Mer
diat = Srifter und Kldster betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
U allen Mißverständnissen vorzubeugen,
als ob die den ehemaligen Mitgliedern der
Dom und Mediatstister in Unserer Verordnung
vom o. Juni 1807. (Regierungsblate
desselben Jahres Stück XKX X)ertcheilte
Dispensation von dem Subdiakenate, gegen
Abzug eines Driteheiles an ihrer Kapitular=Sustentation,
sich auch auf die Fälle ihres
Uebertrictes in den Ebestand oder zu einer
anderen Religion verstünde, baben Wir für
notbwendig gefunden, die bisher schon in
ähnlichen einzelnen Fallen gegebenen Erläuterungen
und Bestimmungen in ein eigenes
Gesez zu fassen.
In Erwägung nun, daß die Kanonikal-Sustentationen,
so wie die Kloster-Pensionen,
nur eine Folge der vorberigen geistlichen
Verbälenisse sind, ohne welch leztere die ert
steren nicht Statt gehabt b#teen, verordnen
Wir aus gesezgebender oberster Staatsgewalr,
nach geschehener Vernehmung Unsers
geheimen Rathes, wie folgt:
Wenn katbolische Mieglieder der säkularisireen
Dom= und Mediatstister, und der
aufgebobenen Klöster, männlichen oder weiblichen
Geschlechts, zu einer anderen Reli--hion
übergehen, — oder, wenn die noch in
keiner, oder nur in den untern Weihen stebenden
Mitglieder der Stifter, so wie auch
die vom Gelübde dispensirten Kanonissinen,
Nonnen und taienbrüder, aus dem ebelosen
in den ehelichen Stand übertreten, verlieren
sie durch die That selbst und ohne
weiters ihre katholische Kanonikal" Sustentation
oder Kloster-Pension.
München den 29. März 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Aut königlichen allerhchsten Befehl
der General= Sekretär
G. Geiger.
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