Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  5.  April  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Deu  Verlust  der  Kanonikal=  Sustentation  oder
Kloster  =  Pension  der  in  den  Shestand  oder
zu  einer  anderen  Religions-Partei  übertretenden
  Glieder  der  sakularisirten  Dom-,  Mer
diat  =  Srifter  und  Kldster  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

U  allen  Mißverständnissen  vorzubeugen,
als  ob  die  den  ehemaligen  Mitgliedern  der
Dom  und  Mediatstister  in  Unserer  Verordnung
  vom  o.  Juni  1807.  (Regierungsblate
  desselben  Jahres  Stück  XKX  X)ertcheilte
Dispensation  von  dem  Subdiakenate,  gegen
Abzug  eines  Driteheiles  an  ihrer  Kapitular=Sustentation,
  sich  auch  auf  die  Fälle  ihres
Uebertrictes  in  den  Ebestand  oder  zu  einer
anderen  Religion  verstünde,  baben  Wir  für
notbwendig  gefunden,  die  bisher  schon  in
ähnlichen  einzelnen  Fallen  gegebenen  Erläuterungen
  und  Bestimmungen  in  ein  eigenes
Gesez  zu  fassen.

In  Erwägung  nun,  daß  die  Kanonikal-Sustentationen,
  so  wie  die  Kloster-Pensionen,

nur  eine  Folge  der  vorberigen  geistlichen
Verbälenisse  sind,  ohne  welch  leztere  die  ert
steren  nicht  Statt  gehabt  b#teen,  verordnen
Wir  aus  gesezgebender  oberster  Staatsgewalr,
  nach  geschehener  Vernehmung  Unsers
geheimen  Rathes,  wie  folgt:

Wenn  katbolische  Mieglieder  der  säkularisireen
  Dom=  und  Mediatstister,  und  der
aufgebobenen  Klöster,  männlichen  oder  weiblichen
  Geschlechts,  zu  einer  anderen  Reli--hion
  übergehen,  —  oder,  wenn  die  noch  in
keiner,  oder  nur  in  den  untern  Weihen  stebenden
  Mitglieder  der  Stifter,  so  wie  auch
die  vom  Gelübde  dispensirten  Kanonissinen,
Nonnen  und  taienbrüder,  aus  dem  ebelosen
  in  den  ehelichen  Stand  übertreten,  verlieren
  sie  durch  die  That  selbst  und  ohne
weiters  ihre  katholische  Kanonikal"  Sustentation
  oder  Kloster-Pension.

München  den  29.  März  1809.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Aut  königlichen  allerhchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
G.  Geiger.
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