268 Die Organe in den Einzelstaaten.
Disziplinarverfahren ausschließt. Es ist dadurch auch die Möglichkeit
straffreier Beleidigung und Verleumdung von Privatpersonen gegeben,?
und es muß daher eine solche Redefreiheit ihr Gegengewicht in den
strengsten Disziplinarbestimmungen finden.
Daß das Verbot, Abgeordnete in den fraglichen Fällen nicht zur
„Verantwortung ziehen“ nicht den Zeugniszwang ausschließt, wurde
oben erwähnt (Nr. III). ·
Eine Konsequenz der Redefreiheit ist die ebenfalls bereits er-
wähnte (S. 262) Straffreiheit wahrheitsgetreuer Berichte.
Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
* 59.
Verfassung der freien Städte.
I. Geschichte und Guellen.
Mitten in den monarchischen Staaten Deutschlands haben sich
die ehrwürdigen Reste reichsstädtischer Freiheit und hanseatischer Macht,
die drei Republiken Hamburg, Lübeck und Bremen erhalten. So groß
ihre Bedeutung als Beherrscherinnen des Welthandels, so eigenartig
ist ihre Verfassung. Nachdem Frankfurt a. M. durch Gesetz vom
10. September 1866 dem preußischen Staate einverleibt worden,
sind nur diejenigen drei freien Städte Glieder des Reiches, welche
sich zugleich Hansestädte nennen und auch juristisch als Rechtsnach-
folger der alten Hansa betrachtet werden dürfen.
Diese Städte sind nicht Stadtgemeinden, sondern Staaten. In
früheren Zeiten war die Stadt die alleinherrschende Korporation,
welcher die Landgemeinden untergeordnet waren. Nach den neueren
Verfassungen sind jedoch auch die letzteren aus ihrer Rechtlosigkeit
herausgeführt worden. Nur besteht noch jetzt die Eigentümlichkeit,
daß (außer in Bremen) dieselben Organe zugleich den Staat wie
1 Daher auch keine Kompensation 2 Hiergegen trat besonders Mit-
bei Beleidigungen. R.G. (5. März termaier am 30. Sept. 1848 auf.
1881) Entsch. IV S. 14 (etwas anders (St. Ber. der deutschen National-=
liegt der Fall R. d. R. IV S. 183). versammlung III S. 2351 ff.)
Bestehen bleibt aber z. B. Sächs. L.O. * Margquardsen Bod. III, 2.
§5 14; Sachsen-Weimar. G.O. § 30.] Hlbbd., 3. Abteilung.