272 Die Organe in den Einzelstaaten.
zu beseitigen. Zunächst suchte man sich zu helfen dadurch, daß man
— wiederum in ziemlich umständlicher Weise, teils durch Auslosung —
eine Vermittlungs= oder, wenn diese nicht ausreicht, eine Entscheidungs-
deputation einsetzt, deren Beschlüsse in Hamburg und Lübeck den von
Senat und Bürgerschaft gefaßten Beschlüssen gleichstehen. Ist auch
auf diesem Wege Einigung nicht erzielt, oder handelt es sich vielleicht
von vornherein nicht um eine Frage des Staatswohles, sondern um
eine Rechtsfrage, so hat eine gerichtliche Entscheidung zu erfolgen
und zwar für Lübeck und Bremen durch das hanseatische Oberlandes-
gericht, für Hamburg durch das Reichsgericht.!
1 Lübeck: Verf.-Art. 74 und An= und 25. Juni 1879; Hamburg:
hang VII zur Verfassungsurkunde; Reichsgesetz vom 14. März 1881
Bremen: Gesetz vom 17. Nov. 1875 (Stoerk S. 620).