2. Abschnitt.
Die Organisation des Deutschen Reiches.
Einleitung.
*l60.
Das System der Verfassungsurkunde.“
Bevor die rechtliche Natur des Reichs (Kapitel 1) und die
Organisation desselben im einzelnen (Kapitel 2) beleuchtet wird, ist
es notwendig, sich über die Grundzüge der Verfassungsurkunde selbst
zu orientieren.
I. Der Ausgangspunkt der Verfassungsurkunde ist ein pactum
unionis. Dies wird in der Eingangsformel berichtet, welche die
das Deutsche Reich begründenden Fürsten nennt und welche den
Zweck des neuen Bundes bezeichnet: Recht und Machtzweck, Kultur-
und Wohlfahrtszweck („zum Schutze des Bundesgebietes und des
innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des deutschen Volkes“). Im Gegensatz zur deutschen Bundesakte
von 1815 wird gleich eingangs das Wort „Verfassung“ hervor-
gehoben. Art. 1 zählt sodann die das Bundesgebiet bildenden Staaten
auf (ogl. oben S. 127), wozu durch Gesetz vom 9. Juni 1871
Elsaß-Lothringen getreten ist. Man hat wohl die Frage aufgeworfen,
ob gerade der aufgeführte Bestand von fünfundzwanzig Staaten ein
perfasWden 3 Bee. (1873); *ibßv*e (1873). Ueber das Wesen der Ver-
menzel, Verfassung des Nordd. l fassung vgl. Bismarck im Reichs-
Bundes I; Westerkamp, Ueber tage vom 11. März 1867 (Hahn
v. Reichsverfassung (1873); Seydel, 1, 598).
v. Kirchenheim, Lehrbuch des Stoatsrechts. 18