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II. Meldepflicht für zureisende Personen.
S 13 R.G. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang
ihres Bezirkes oder für Teile desselben anordnen, daß zu-
reisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer zu bestim-
menden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken
aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche Krank-
heit ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde
zu melden sind.
A.A.8 8 P.G. II. Die Regierungspräsidenten können in Fällen dringender Ge-
fahr für den Umfang ihres Bezirkes oder für Teile desselben im Polizei-
verordnungswege vorschreiben, daß zureisende Personen, sofern sie
sich innerhalb einer der Inkubationszeit entsprechend zu bestimmenden
Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in
welchen Körnerkrankheit, Rückfallfieber oder Typhus ausgebrochen ist, nach
ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich zu
melden sind ($ 13 des Reichsgesetzes).
Unter zureisenden Personen sind nicht nur ortsfremde Personen, die
von auswärts eintreffen, sondern auch ortsangehörige Personen zu verstehen,
die nach längerem oder kürzerem Verbleiben in einer von der betreffenden
Krankheit betroffenen Ortschaft oder in einem solchen Bezirke nach Hause
zurückkehren.
Die Schutzmaßregel, welche das Seuchengesetz an zweiter Stelle
bespricht, ist die Meldepflicht für Personen, welche aus ver-
seuchten Ortschaften oder Bezirken zureisen. Das Reichsseuchen-
gesetz besimmt in $ 13 hierüber, daß die höhere Verwaltungsbehörde,
d. h. der Regierungspräsident, für den Umfang ihres Bezirkes
oder für Teile desselben anordnen kann, daß zureisende Personen, so-
fern sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft
in Ortschaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine ge-
meingefährliche Krankheit ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der
Örtspolizeibehörde zu melden sind. Diese Bestimmung beruht auf der
Erfahrung, daß eine Reihe von übertragbaren Krankheiten, namentlich
Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken, durch den Verkehr
verbreitet wird. Bei der Verbreitung der Cholera und Pest spielt
bekanntlich der Pilgerverkehr im Orient eine außerordentliche Rolle ;
für uns in Deutschland kommt namentlich der Schiffs- und Eisenbahn-
verkehr in Betracht. Während der Zeit der Inkubation befindet sich
der Mensch meistens vollkommen wohl, kann also aus einer Gegend,
in welcher eine Seuche in epidemischer Verbreitung herrscht, zuweilen
noch weithin reisen, ehe er selbst erkrankt. Die Erfahrung spricht
ja dafür, daß zu Zeiten von Epidemien zahllose Leute ihren Heimats-
ort verlassen, um der Seuche zu entfliehen, und so zur Verbreitung
der Krankheit in erheblicher Weise beitragen. Das preußische ‘Ge-
setz beschränkt die Befugnis der Einführung einer solchen Meldepflicht